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Die relative Eigenständigkeit staatlicher DDR-Ministerien – Grundzüge eines Konzepts zur Analyse der Verwaltungspraxis in der sozialistischen Diktatur

Autor: Franz-Joseph Hille 

Das Hannah-Arendt-Institut veranstaltete am 23. und 24. November 2020 das erste Doktorandenforum „Demokratie- und Diktaturforschung im 20. und 21. Jahrhundert – Alte Pfade oder neue Wege. Theorien, Methoden und Perspektiven“. Ergänzend zu ihren Vorträgen haben wir die Referenten gebeten, ihr Thema in prägnanter Form für den Blog aufzubereiten. Der fünfte Beitrag der Reihe stammt von Franz-Joseph Hille, der sich mit dem DDR-Justizministerium beschäftigt und ein an Erkenntnissen der Organisationssoziologie und Verwaltungswissenschaft orientiertes Konzept entwickelt hat. Dieses fasst die DDR-Verwaltung als relativ eigenständig und bildet eine Grundlage zur Analyse der Verwaltungspraxis.

Angehörige des DDR-Justizministeriums beim Sektempfang anlässlich des 65. Geburtstags der Ministerin Hilde Benjamin am 5.2.1967

Im Frühjahr 1958 berichtete ein Spitzel seinem Führungsoffizier von der Staatssicherheit über einige Beobachtungen, die er in seiner Arbeitsstätte, dem DDR-Justizministerium (MdJ), gemacht hatte. Dabei kam er unter anderem auf einen Hauptreferenten aus der Gesetzgebungsabteilung zu sprechen. Der Jurist hätte, so der Spitzel, gegenüber einem Kollegen behauptet, sowjetische Filme seien niveaulos, und dann weiter ausgeführt:

„Die Gesellschaftswissenschaftler schreiben den Filmschaffenden vor, was getan werden soll. Das ZK bestimmt ohne Fachwissen; das ist ebenso bei den Juristen. Nur die Mediziner sind konsequent, die lassen sich nicht reinreden, da liegt eben der Blinddarm links und nicht rechts […]“.1

Der MdJ-Mitarbeiter klagt hier über die in seinen Augen fachlich unqualifizierte Anleitung durch den zentralen SED-Apparat, konkret über die damals schon mehr als 30 Abteilungen des SED-Zentralkomitees (ZK), die den staatlichen Ministerien zugeordnet waren und diesen Weisungen erteilen konnten. Im Falle des DDR-Justizministeriums war die ZK-Abteilung Staats- und Rechtsfragen, genauer der Sektor Justiz, für die Sicherstellung der SED-Linie in der Ministeriumsarbeit zuständig. Diese Anleitung der Ministerien bildete für die herrschende Partei eine der wichtigsten Formen, ihren politischen Willen in den Staatsapparat zu übermitteln. Darüber hinaus versuchte die SED, über die in den staatlichen Behörden integrierte Parteiorganisation oder auch mithilfe der DDR-Staatssicherheit Einfluss auszuüben.

Angesichts der Möglichkeiten, den Staatsapparat anzuleiten, zu kontrollieren und zu überwachen, mag das DDR-Ministerium auf den ersten Blick wie ein unselbstständiger Befehlsempfänger erscheinen. Dieses Bild hat jedoch weniger mit der Realität als vielmehr mit den in (Archiv-)Quellen häufig anzutreffenden Selbstbeschreibungen einer Staatspartei zu tun, die als allmächtig und omnipräsent wahrgenommen werden wollte. Ungeachtet dessen hat sich die Vorstellung von der passiven staatlichen Behörde seit dem Ende der DDR etabliert und wohl wesentlich das vergleichsweise geringe Forschungsinteresse an der öffentlichen DDR-Verwaltung grundgelegt. Im Rahmen der Beschäftigung mit der Funktionsweise des politischen Systems in der DDR generierte zunächst das Wirken der Staatssicherheit viel Aufmerksamkeit, bis zunehmend auch der SED-Apparat Beachtung fand.

Wenn dieser Beitrag nun für die Einbeziehung staatlicher Behörden in die Erforschung der Einparteiendiktatur plädiert, dann unter der Annahme, dass der Staatsapparat für Funktionsweise und insbesondere die Stabilität des Herrschaftssystems eine wesentliche Rolle gespielt hat. Diese Behauptung leitet sich aus zwei einfachen Überlegungen ab, die im Beitrag weiter ausgeführt werden: So erscheint es erstens sinnvoll, auf der Ebene der Institutionen – in Anlehnung an das Konzept der „Herrschaft als soziale Praxis“2 – von wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen herrschender und beherrschter Behörde auszugehen. Zweitens gilt es, vom Verständnis staatlicher DDR-Behörden als passive, unselbstständige Objekte abzurücken und diese als aktive und relativ eigenständige Akteure zu fassen. Diese Einsicht setzt einen Perspektivwechsel vom Blickwinkel der herrschenden Partei hin zur beherrschten Behörde voraus und resultiert aus einem organisationssoziologisch und verwaltungswissenschaftlich informierten Blick auf die innere Beschaffenheit eines Ministeriums und seine Aktivitäten.

Allmacht durch Kontrolle oder Kontrolle zur Vorbeugung drohender Ohnmacht?

Steht die grundsätzliche Asymmetrie im Herrschaftsverhältnis zwischen Partei- und Staatsapparat zwar außer Frage, darf nicht übersehen werden, dass auch die staatliche Behörde mit Machtmitteln ausgestattet war. An der Vorstellung vom vermeintlich einseitigen Beherrschen der Ministerien kommen bereits vor dem Hintergrund der ungleichen personellen Ausstattung Zweifel auf. So war dem Justizministerium der DDR mit anfangs etwa 100, später sogar über 200 Angehörigen der ZK-Sektor Justiz übergeordnet, der in der Spitze gerade einmal vier Mitarbeiter/-innen zählte. War auf dieser Basis eine ausgeprägte Kontrolle durch die Partei ohnehin schwer möglich, kommt der Informationsvorsprung einer Verwaltung gegenüber ihren kontrollberechtigten Chefs hinzu.3 Diese Informationsasymmetrie zugunsten der Verwaltung verbindet sich mit einem wichtigen Aspekt im Anleitungsverhältnis, den der eingangs angeführte Jurist andeutet, wenn er darüber klagt, dass das ZK ohne Fachwissen bestimmen würde. Das Fachwissen war auch im Sozialismus in erster Linie in den Fachministerien angesiedelt, und auf die dortigen Experten waren die Parteiverantwortlichen letztlich angewiesen, wenn sie ihren Führungsanspruch umsetzen wollten.

Max Weber bezeichnete das Fachwissen nicht ohne Grund als eine Machtbasis der Bürokratie gegenüber dilettantischen Anleitern und sah hierin einen Ursprung für die Tendenz zur Verselbstständigung der Bürokratie.4 Damit beschrieb er ein Phänomen, das sehr deutlich hervortritt, wenn die Verwaltung – wie im nächsten Abschnitt dargelegt – als Organisation, also als soziales Gebilde wahrgenommen wird. Eine Hinwendung zu den sozialen Beziehungen in der Behörde geht letztlich mit der Verabschiedung der verbreiteten Sicht auf die Verwaltung als eine reibungslos funktionierende, beliebig steuerbare Maschine einher. An eben jener auf Zweckrationalität ausgerichteten Vorstellung, die durch Webers Idealtypus der bürokratischen Herrschaft begründet wurde, hat sich unter anderem die Geschichtswissenschaft immer wieder orientiert. Und gerade mit der sozialistischen Diktatur, der eine von Steuerungs- und Kontrollphantasien geprägte Sozialutopie zugrunde lag, lässt sich das Bild von der Verwaltung als zweckrationales Werkzeug besonders gut in Einklang bringen. Aus einem solchen Verwaltungsverständnis heraus etablierte sich Anfang der 1990er Jahre die Sichtweise, nach der „die SED gegenüber der staatlichen Verwaltung ein ausgeklügeltes System von Beziehungen und Abhängigkeiten [entwickelte], was eine nahezu perfektionistische Machtausübung ermöglichte“.5 In dieser Perspektive dienten die eingangs umrissenen Anleitungs-, Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten als Nachweis, um den behaupteten totalitären Charakter der SED-Herrschaft zu untermauern.

Die Auffassung von totalitärer Herrschaft geht in erster Linie auf die Analyse der formalen Ebene der Herrschaftsstruktur zurück und reflektiert kaum, dass eine umfassende Führungsrolle der Partei in der Praxis keineswegs immer und überall gegeben war, sondern oft Anspruch der Machthaber blieb. An dieser Stelle erscheint es sinnvoll, die der Partei zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten nicht einseitig als Ausdruck vermeintlicher Allmacht zu interpretieren; sie sollten auch als Instrumentarien verstanden werden, die notwendig waren, um die zur Verselbstständigung neigende Verwaltungsorganisation in Schach zu halten. Diese Überlegung basiert auf der modernen Verwaltungswissenschaft, die auf das Eigenleben verweist, das jede Verwaltung führt, weil es sich bei dieser um eine soziale Struktur handelt.6 Auch wenn sich die Erkenntnis zuvorderst auf Verwaltungen im demokratischen Rechtsstaat bezieht, trifft sie ohne Frage auch auf die DDR-Verwaltung zu. Selbstverständlich gilt es im Falle der DDR, die von Zwang und Repression geprägte politische Rahmung ebenso wie die gezielt betriebene Vermischung von Politik und Verwaltung als Besonderheiten der Diktatur stets zu berücksichtigen. Doch die spezifischen Umstände im sozialistischen Staat setzten eine Vielzahl von Verwaltungsmechanismen sowie soziale Phänomene oder professionelle Traditionen nicht einfach außer Kraft. Auf dieser Grundlage wird die sozialistische Verwaltung im Folgenden als Organisation mit einem Eigenleben begriffen, die nicht zuletzt unter den angeführten Bedingungen Autonomie7 besaß.

Die relative Eigenständigkeit der staatlichen DDR-Verwaltung

Bürokratie oder öffentliche Verwaltung mit Autonomie in Verbindung zu bringen, war lange Zeit selbst im Rahmen von Untersuchungen westlicher Verwaltungen nicht denkbar. Denn zunächst dominierte die aus dem Weberschen Idealtypus gewonnene instrumentelle Vorstellung der öffentlichen Verwaltung, bevor mehr und mehr das Phänomen der Informalität in wissenschaftliche Analysen einbezogen wurde.8 Mag der Autonomie-Begriff in Verbindung mit der Verwaltung in der Diktatur Befremden auslösen, so ist dieser doch grundsätzlich auch im Kontext staatlicher DDR-Behörden anwendbar.9 Im Folgenden wird jedoch zum einen deshalb von der Begrifflichkeit abgesehen, weil die „autonome Verwaltung“ in einem hochgradig politisierten System eine fehlgeleitete Vorstellung von einem politisch unabhängigen, selbstbestimmten Akteur transportiert. Zum anderen ist für das hier zu vermittelnde Verständnis von einer unter den Bedingungen der Diktatur selbstständig agierenden, aktiven und bisweilen unberechenbaren Verwaltungsorganisation ohnehin ein synonymer Begriff viel passender, nämlich die Eigenständigkeit oder genauer: die „relative Eigenständigkeit“.

Während das Wort „relativ“ für die von spezifischen Beschränkungen geprägten Rahmenbedingungen steht, innerhalb derer eine DDR-Verwaltungsorganisation agierte, zielt „Eigenständigkeit“ auf die Organisation als – unter den gegebenen Umständen – selbstständig handelnde Akteurin ab. Der Begriff der Selbstständigkeit passt hier zwar ebenso, doch wird aus zwei Gründen bewusst die „Eigenständigkeit“ gewählt: Zum einen soll die wörtliche Bedeutung darauf verweisen, dass die Organisation gleichsam einen „eigenen Stand“ besitzt, das heißt, dass sie weitgehend aus sich selbst heraus und ohne fremde Hilfe existieren und funktionieren kann. Zum anderen steht der Wortbestandteil „Eigen“ für das Eigene einer jeden Organisation – Eigenheiten, die sich im Rahmen sozialer Strukturen herausbilden und die Individualität der Organisation sowie ihre Unberechenbarkeit ausmachen.

Mit „Eigen“ verbinden sich darüber hinaus weitere Begrifflichkeiten, die die Verwaltung als individuelle und „lebendige“ soziale Struktur fassen: Im Zentrum steht dabei das Eigenleben, das sich durch Eigenlogiken, -dynamiken und -interessen, bezogen auf die gesamte Organisation oder einzelne Personen, auszeichnet. Die dauerhafte Existenz und Funktionstüchtigkeit der Organisation erfordert zudem Eigenstabilität, die sich insbesondere in einem Zusammenhalt oder Zusammengehörigkeitsgefühl der Mitglieder sowie in Cliquen- und Gruppenbildungen ausdrückt. Hinsichtlich der eng mit den Organisationsstrukturen verknüpften Herrschaftspraxis umfasst die relative Eigenständigkeit der Organisation nicht zuletzt den bei jedem einzelnen Organisationsmitglied anzutreffenden Eigen-Sinn.

Vom „kurzen Dienstweg“ bis zur Betriebsfeier – die Zweckvielfalt der DDR-Verwaltung

Die Auswirkungen der eigenständigen Verwaltungsorganisation für das Verhältnis zu den Anleitern der Partei sind grundsätzlich offen zu denken. So kann sich, bezogen auf die ganze Organisation oder einzelne Personenkreise, ein personeller Zusammenhalt herausbilden, der sich auf der einen Seite gegenüber externer Einflussnahme besonders resistent, sich aber auf der anderen Seite auch sehr kooperativ zeigen kann. Die Eigenständigkeit der Verwaltung reicht folglich von der Mitarbeiterschaft, die sich gegenüber den Anleitern konfliktfreudig zeigt, bis hin zum Personal, das in vorauseilendem Gehorsam agiert. In diesem Zusammenhang ist für das Verständnis der Verwaltungspraxis in der DDR wichtig, dass Abweichungen von formalen Regeln nicht automatisch politische Opposition bedeuten. Denn die Abweichung von der Formalstruktur, also die Informalität, ist grundsätzlich als ein normales, ja für die Funktionalität der Organisation sogar notwendiges Phänomen zu betrachten. Diese zentrale auf Niklas Luhmann zurückgehende Einsicht, die zuletzt auch in der Studie zur SED-Zentrale Berücksichtigung gefunden hat,10 wird an dieser Stelle mit Blick auf die vielfältigen Aktivitäten in einem DDR-Ministerium noch weiter ausdifferenziert.

Titelseite der Betriebsfest-Zeitschrift des DDR-Justizministeriums, 1958

Als ein typisches Beispiel der Informalität wird oft der „kurze Dienstweg“ angeführt, also die Umgehung der formalen Hierarchie in einer Verwaltung. Diese Umgehung bildet zwar eine tatsächlich häufig auftretende Form informeller Kommunikation, doch ist damit nur ein Teil dessen erfasst, was Verwaltungspraxis ausmacht. Da sich der „kurze Dienstweg“, wie es der Name bereits zum Ausdruck bringt, allein auf dienstliche Belange bezieht, entsteht leicht der Eindruck, Aktivitäten in der Behörde würden – auch dann, wenn sie vom Regelwerk abweichen – stets zweckmäßig sein, sich also auf die Erfüllung des zentralen Organisationszwecks richten. Verwaltungspraxis kommt jedoch abseits der typischen Zweckrationalität auch in einem eher ungewohnten Licht daher: Geht die Organisationstheorie grundsätzlich von einer Zweckvielfalt in Organisationen aus,11 verweist die Verwaltungswissenschaft auf eine manifeste Funktion der Verwaltung, also ihren offiziellen Zweck. Daneben existieren vielfältige latente Funktionen, die etwa in der Gewährleistung von Geselligkeit bestehen und bis zur Anbahnung von Ehen reichen.12 Diese an den Bedürfnissen der Mitglieder selbst orientierten Zwecke tragen wesentlich zur Eigenstabilität und damit zur Funktionalität der Verwaltung bei, bilden aber auch einen Ausgangspunkt für Verselbstständigungstendenzen. Sollten diese zweckfreien Aktivitäten allgemein nicht unterschätzt werden, so scheinen sie insbesondere für die DDR-Verwaltung ein zu berücksichtigender Faktor zu sein, da sie hier mutmaßlich sehr ausgeprägt auftraten. Günstige Voraussetzungen für die Herausbildung dieser Formen des Eigenlebens ergaben sich sowohl durch die Enge der DDR13 als auch infolge sogenannter kollektivbildender Maßnahmen. Nicht zuletzt mit dem Ziel der politischen Einbindung sämtlicher Lebensbereiche stellten sich auch die DDR-Ministerien vielseitig in den Dienst der Bedürfnisse ihrer Mitglieder und schufen Angebote wie Betriebsfeiern, Sportfeste oder subventionierte Betriebsferienplätze.

Schlussbemerkungen

Dass in den zurückliegenden Jahrzehnten überwiegend auf die gegenüber der traditionellen deutschen Verwaltung ungewöhnlichen oder andersartigen Aspekte der öffentlichen DDR-Verwaltung abgehoben wurde,14 ist mit Blick auf das Bemühen, den Charakter der SED-Diktatur begreiflich zu machen, nachvollziehbar. Aus der Fokussierung auf die Präsenz der Staatspartei und ihre vielfältigen Möglichkeiten der Einflussnahme resultierte allerdings auch eine realitätsferne Vorstellung von den staatlichen DDR-Ministerien als bloße Instrumente und „Partei-Anhängsel“. An diesem Punkt setzt das im Beitrag umrissene Konzept an und fasst das DDR-Ministerium als zweckrationale Bürokratie und informales soziales Gebilde gleichermaßen, das sich durch relative Eigenständigkeit auszeichnet.

Die Perspektive des aktiven und relativ eigenständigen Ministeriums ergibt sich dabei zum einen aus dem eingehenden Aktenstudium, zum anderen erweist sich hier der Zugang über die systemtheoretisch orientierte Organisationstheorie als sehr hilfreich: So ist es mithilfe organisationstheoretischer Einsichten, wie sie mittlerweile auch in der Verwaltungswissenschaft anzutreffen sind, erstens möglich, die Komplexität der Verwaltungsstrukturen besser zu bewältigen und dabei ein für die Analyse der DDR-Verwaltung nützliches Verständnis über Strukturen und Funktionsweisen von Organisationen zu gewinnen. Zweitens eröffnet der Fokus der Organisationstheorie auf allgemeingültige Funktionsmechanismen eine amoralische Perspektive auf Verwaltungsstrukturen, die insbesondere mit Blick auf die Verwaltungspraxis im Sozialismus dazu beiträgt, von den Regeln abweichende Handlungen nicht automatisch als politisch motiviert zu betrachten. Drittens vermittelt die Theorie die für den Gegenstand der DDR-Verwaltung wichtige Einsicht, dass sich grundlegende Funktionsmechanismen von Organisationen erst über sehr lange Zeiträume hinweg verändern.

Zur Klärung der Funktionsweise der DDR-Verwaltung scheint es daher angebracht, neben den stets hervorgehobenen Brüchen mit der Verwaltungstradition in höherem Maße Kontinuitäten zu berücksichtigen. Überdies sollten bestimmte Kontinuitäten nicht erst als Ergebnis einer Untersuchung – gleichsam als der Diktatur zum Trotz existierende Besonderheiten – präsentiert, sondern von vornherein als gegeben betrachtet werden. Ausgehend von Strukturen und Mechanismen, die so oder so ähnlich in den meisten Organisationen anzutreffen sind, lassen sich Besonderheiten der sozialistischen Verwaltung ohnehin präziser identifizieren.

Mit Blick auf das DDR-Justizministerium hat die gezielte Vermischung von Politik und Verwaltung ohne Frage Unberechenbarkeiten geschaffen, die für eine Bürokratie ungewöhnlich sind. Doch trifft man in der Behörde auch auf den traditionellen Verwaltungsjuristen, der in der hierarchisch geprägten Organisation mit ihren geordneten Abläufen seine Erfüllung fand und hier seinem professionellen Handwerk nachging.15 Dem grundsätzlichen Veränderungsanspruch und der Abgrenzung von westlichen Traditionen zum Trotz wurde auch im Sozialismus – so die These – das Potential bewährter professioneller Strukturen genutzt, um die Funktionalität des Staates zu gewährleisten. Wie Bottom-up-Perspektiven immer wieder demonstrieren, waren es nicht allein die vielfältigen und ausdifferenzierten Unterdrückungs- und Verfolgungsmaßnahmen, die dauerhafte Stabilität schufen.16 Es gilt hier insbesondere auch die Indienstnahme funktionstüchtiger staatlicher Institutionen und ihres Fachpersonals als wichtigen Stabilisierungsfaktor zu berücksichtigen, da letztlich auch in der DDR die öffentliche Verwaltung den Staat organisierte und am Laufen hielt.

Die staatstragende Rolle der öffentlichen Verwaltung ist in Bezug auf die NS-Diktatur eingehend herausgearbeitet worden,17 und auch im Kontext des demokratischen Rechtsstaats steht die Bedeutung staatlicher Behörden wohl außer Frage. Vor diesem Hintergrund verweist die relativ eigenständige staatliche Verwaltungsorganisation im modernen Staat eindrücklich auf die fließenden Übergänge zwischen Demokratie und Diktatur und bildet daher einen wichtigen Untersuchungsgegenstand für die vergleichende Demokratie- und Diktaturforschung.

Beitragsbilder:
Bild 1: Angehörige des DDR-Justizministeriums beim Sektempfang anlässlich des 65. Geburtstags der Ministerin Hilde Benjamin am 5.2.1967 (BStU, MfS, HA XX 7368, Bl. 16/22).

Bild 2: Titelseite der Betriebsfest-Zeitschrift des DDR-Justizministeriums, 1958 (BStU, MfS, AIM 6725/89, Bd. 4, Bl. 159).

  1. HA V/5/I, Bericht von Treff am 18.3.1958 vom 19.3.1958 (BStU, AIM 6725/89, Bd. 4, Bl. 110–117, hier 113). []
  2. Vgl. Alf Lüdtke, Einleitung: Herrschaft als soziale Praxis. In: Ders. (Hg.), Herrschaft als soziale Praxis. Historische und sozialanthropologische Studien, Göttingen 1991, S. 9–63; Thomas Lindenberger, SED-Herrschaft als soziale Praxis, Herrschaft und “Eigen-Sinn”: Problemstellung und Begriffe. In: Jens Gieseke (Hg.), Staatssicherheit und Gesellschaft. Studien zum Herrschaftsalltag in der DDR, Göttingen 2007, S. 23–47. []
  3. Vgl. Wolfgang Seibel, Verwaltung verstehen. Eine theoriegeschichtliche Einführung, Berlin 2016, S. 45. Auch Max Webers Verselbstständigungsthese führt die Information im Verwaltungsapparat als Machtbasis an. Vgl. dazu Hans-Ulrich Derlien/Doris Böhmes/Markus Heindl, Bürokratietheorie. Einführung in eine Theorie der Verwaltung, Wiesbaden 2011, S. 86 f. []
  4. Vgl. Derlien/Böhmes/Heindl, Bürokratietheorie, S. 90. []
  5. Gerhard Schulze, Entwicklung der Verwaltungsstruktur in der DDR. In: Klaus König (Hg.), Verwaltungsstrukturen der DDR, Baden-Baden 1991, S. 45–70, hier 57. []
  6. Vgl. Seibel, Verwaltung verstehen, S. 31. []
  7. In der systemtheoretisch orientierten Organisationstheorie spricht man von einer Organisation, wenn sie über ihre Zwecke, Hierarchien und Mitgliedschaften selbst entscheiden kann. Als Teil der Gesellschaft ist diese in ihren Entscheidungen jedoch nie völlig frei. Einschränkungen bestehen gerade bei Verwaltungen, etwa wenn die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei an Relevanz gewinnt. Grundsätzlich existiert Autonomie „innerhalb der Beschränkungen durch geltendes Recht, politische Vorgaben oder wirtschaftliche Knappheiten“. Vgl. dazu Stefan Kühl, Organisationen. Eine sehr kurze Einführung, Wiesbaden 2011, S. 21 f. []
  8. Vgl. Ingeborg E. Schäfer, Bürokratietheorie und Autonomie. In: Adrienne Windhoff-Héritier (Hg.), Verwaltung und ihre Umwelt. Festschrift für Thomas Ellwein, Opladen 1987, S. 44–65, hier 44. []
  9. Autonomie ist keine absolute Kategorie, sondern stets gesellschaftlich bedingt. So ergeben sich Freiheit und Zwang immer erst aus dem jeweiligen Kontext. Vgl. dazu Manfred Moldaschl, Herrschaft durch Autonomie – Dezentralisierung und widersprüchliche Arbeitsanforderungen. In: Burkart Lutz (Hg.), Entwicklungsperspektiven von Arbeit. Ergebnisse aus dem Sonderforschungsbereich 333 der Universität München, Berlin 2001, S. 132–164, hier 136 f. []
  10. Vgl. Rüdiger Bergien, Im „Generalstab der Partei“. Organisationskultur und Herrschaftspraxis in der SED-Zentrale (1946–1989), Berlin 2017. []
  11. Vgl. Kühl, Organisationen, S. 58 f. []
  12. Vgl. Seibel, Verwaltung verstehen, S. 39 und 41. []
  13. Gemeint sind Faktoren, wie die eher geringe räumliche Mobilität oder die verbreiteten Duz-Beziehungen. Vgl. dazu Ralph Jessen, Diktatorische Herrschaft als kommunikative Praxis. Überlegungen zum Zusammenhang von „Bürokratie“ und Sprachnormierung in der DDR-Geschichte. In: Alf Lüdtke/Peter Becker (Hg.), Akten. Eingaben. Schaufenster. Die DDR und ihre Texte. Erkundungen zu Herrschaft und Alltag, Berlin 1997, S. 57–75, hier 74. []
  14. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass Kontinuitäten der DDR-Verwaltung in der jüngeren Forschung zunehmend Beachtung gefunden haben. Vgl. dazu Frank Bösch/Andreas Wirsching (Hg.), Hüter der Ordnung. Die Innenministerien in Bonn und Ost-Berlin nach dem Nationalsozialismus, Göttingen 2018. []
  15. Auf DDR-Juristen, die ihr professionelles Handwerk ausübten, hat unlängst Inga Markovits mit Blick auf die Rechtswissenschaftler der Humboldt-Universität zu Berlin verwiesen. Vgl. dazu Inga Markovits, Diener zweier Herren. DDR-Juristen zwischen Recht und Macht, Berlin 2020. []
  16. Die Verwendung des Totalitarismusbegriffs hat wohl unter anderem zur Überbetonung der Repression als Hauptstabilisierungsfaktor für die DDR geführt. Vgl. dazu Andrew I. Port, The Banalities of East German Historiography. In: Mary Fulbrook/Ders., (Hg.), Becoming East German. Socialist Structures and Sensibilities after Hitler, New York, Oxford 2015, S. 1–30, hier 3. []
  17. Vgl. Christiane Kuller, „Kämpfende Verwaltung“. Bürokratie im NS-Staat. In: Dietmar Süß/Winfried Süß (Hg.), Das „Dritte Reich“. Eine Einführung, München 2008, S. 227–246. []

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haitblog (25. August 2021). Die relative Eigenständigkeit staatlicher DDR-Ministerien – Grundzüge eines Konzepts zur Analyse der Verwaltungspraxis in der sozialistischen Diktatur. Denken ohne Geländer. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/pf0s


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