Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

„… muss daher angesonnen werden, das Opfer ihrer Unfruchtbarmachung zum Nutzen des Volksganzen auf sich zu nehmen.“ Ein Einblick in die Durchführungspraxis von NS-Zwangssterilisierungen in Sachsen

Autorin: Linda Fleck

Diese Reihe bietet einmal im Monat einen Einblick in die Forschungsprojekte, die aktuell am HAIT bearbeitet werden. Hierbei können projektbezogene, aber auch themen- und fächerübergreifende Fragestellungen behandelt werden. So bietet die Reihe Raum für Aspekte, die quer zu den Forschungsschwerpunkten am HAIT liegen oder darüber hinausgehen. Dabei reicht die inhaltliche Spannbreite der Berichte von Impressionen aus der Feldforschung über den Einblick in einzelne Quellen bis hin zu Auszügen aus Interviewvorhaben. Im folgenden Beitrag gibt Linda Fleck einen Einblick in das Projekt “Durchführungspraxis von NS-Zwangssterilisierungen in Sachsen“.

Zwangssterilisierungen waren integraler Bestandteil der nationalsozialistischen Gesundheitspolitik, um Menschen, die aus verschiedenen Gründen als minderwertig diffamiert wurden, von der Fortpflanzung auszuschließen. Damit verfolgte man das Ziel der Aufwertung eines imaginierten Volkskörpers, der durch Krieg und sittlichen Verfall dem Untergang geweiht gewesen sei. Die gedanklichen Wurzeln reichten bis in das 19. Jahrhundert zurück und bildeten seit den 1920er-Jahren zunehmend radikalere Positionen und Forderungen aus. Nach US-amerikanischem Vorbild wurden in der Folge auch in Europa verschiedene Gesetzesentwürfe zur Legalisierung von Sterilisierungen diskutiert, erhielten jedoch bis 1933 keine politische Mehrheit. Erst mit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler änderte sich dieser Zustand und schon am 14. Juli 1933 erließ man das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN), das am 1. Januar 1934 in Kraft trat. Fortan konnte jeder, der als erbkrank galt, „durch chirurgischen Eingriff unfruchtbar gemacht (sterilisiert) werden, wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden werden“.1 In Deutschland wurde der Gesetzeserlass von einer regelrechten Propagandaoffensive begleitet: Verpflichtenden Schulungen über Rassenhygiene für Ärzte, Krankenschwestern, Auszubildende in Gesundheitsberufen, Lehrer und weitere Berufs- und Statusgruppen wurden eingeführt. Es entstanden zahlreiche Ausstellungen,2 Theaterstücke3 und Filme4, die sich der Aufklärung über die scheinbare Notwendigkeit einer rigiden Auslese widmeten und schließlich auch unzählige Aufsätze, Vorträge und Kommentare in Radio und Presse. Hinzu kam der verstärkte „Anstaltstourismus“5, also die Vorführung der besonders schweren Fälle von Anstaltspatienten. Dies lässt sich für Sachsen besonders gut belegen, wo in den Heil- und Pflegeanstalten sogar filmisches Material zu Propagandazwecken produziert wurde. Zudem zeigte sich in Sachsen bei der Durchsetzung des Sterilisierungsgesetzes, gleichsam wie bei den später einsetzenden reichsweiten Krankenmorden, ein besonders hohes Maß der Mitwirkungsbereitschaft innerhalb der Ministerien, der Behörden und insbesondere auch bei den damit betrauten Ärzten und Juristen.

So bekräftigte das sächsische Innenministerium im Januar 1933 seinen Wunsch nach einem eigenständigen Sterilisierungsgesetz, das zugleich die Möglichkeit der Zwangsausübung legitimieren müsse.6 Kurz nach Veröffentlichung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, initiierten sächsische Fürsorgebehörden eine erste Erfassungswelle „erbkranker Familien“7, bei der insbesondere Fälle von Alkoholismus, Langzeitarbeitslosigkeit, geistigen Behinderungen und „Asozialität“ ins Visier gerieten. Die Auswertung der Beschlussakten sächsischer Opfer von Zwangssterilisierungen verdeutlicht eine hochgradig feindselige Grundposition gegenüber jenen Personen. Schon die kleinsten Abweichungen adäquaten sozialen Verhaltens konnten zu einer Anzeige beim Erbgesundheitsgericht führen. Die heutige Forschung geht für den Zeitraum von 1933 bis 1945 von etwa 25.000 Zwangssterilisierungen in Sachsen aus. Im August 1939 wurde die Einstellung laufender Verfahren durch den Reichsinnenminister angeordnet. Nur in dringenden Fällen, zum Beispiel bei erhöhter Fortpflanzungsgefahr, sollten Anträge gestellt und durchgesetzt werden. In Sachsen geschah dies bis Kriegsende in 1400 Fällen.8

“Moralische Minderheit” als Indikator erhöhter Fortpflanzungsgefahr

So auch bei Hilde Günther aus Löbau: Am 28. Mai 1941 hatte der Löbauer Amtsarzt den Antrag auf Unfruchtbarmachung wegen angeborenen Schwachsinns und „besonders große[r] Fortpflanzungsgefahr“9 gestellt. Bei der jungen Frau läge bereits eine erhebliche erbliche Vorbelastung vor, da aus der Familienanamnese diverse Fälle von Erbkrankheiten und „Asozialität“ hervorgingen. Der Beweggrund der Anzeige sei jedoch die „moralische Minderheit“:10 Ein Soldat hatte angegeben, von ihr mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt worden zu sein. Obwohl es für die Behauptung keine Beweise gab und man auch medizinisch keine Geschlechtskrankheit nachweisen konnte, endete das ärztliche Gutachten mit folgendem Fazit: „Es ist klar ersichtlich, dass das erblich schwer belastete Mädchen den Weg ihrer Vorfahren schon geht und noch gehen wird.“11 Daran wird deutlich, dass vorrangig soziale Indikationen über den Verlauf des Verfahrens entschieden. Dies war keineswegs unüblich. Für Personen aus sozial auffälligen Gruppen war die Wahrscheinlichkeit ungleich höher, ins Visier der Gerichte zu geraten: Es „galt in der Sterilisationsdiagnostik eine spezifische Nicht-Umkehrbarkeit des Verdachts: Negatives galt zwar als ‚belastend‘, Mangel an Negativem oder Positives aber nicht als entlastend.“12 Dies lässt sich anhand des Verfahrens von Hilde Günther veranschaulichen: Nach dem vehementen Einspruch des Vaters wurde ein psychiatrisches Gutachten angefordert. Derartige Gutachten umfassten die Einordnung der bereits bekannten Informationen der Anamnese und Familienhistorie, gefolgt von Schulkenntnissen, Allgemeinwissen und einer Reihe von Untersuchungen zum Denkvermögen (darunter „Praktische Verstandesfragen“, „Begriffsbildung“, „Ethische Vorstellungen“, „Kombinationsfähigkeit“, „Urteilsfähigkeit, Gedächtnis und Merkfähigkeit“). Der Befragung ist zu entnehmen, dass Hilde Günther scheinbar nicht bewusst war, mit welchem Ziel die Untersuchung stattfand. Zu den vermeintlich „belasteten“ Verwandten konnte sie keine Angaben machen. Ihren Begründungen für mangelhafte schulische Leistungen und die häufigen Arbeitsplatzwechsel schenkte man keinerlei Beachtung, auch das positive Arbeitszeugnis des derzeitigen Arbeitsgebers wurde ignoriert. Die Großschweidnitzer Ärztin schloss sich ihrem Löbauer Kollegen an und diagnostizierte „Schwachsinn erheblichen Grades“.13 Kurz darauf, am 29. Oktober 1941, fällte das Erbgesundheitsgericht in Bautzen den Beschluss auf Unfruchtbarmachung.14


In Sachsen sollten sieben Erbgesundheitsgerichte und ein Erbgesundheitsobergericht die „reibungslose Durchführung“ von Zwangssterilisationen gewährleisten.15 Bei der Stellenbesetzung war die Einstellung zum Gesetz ein entscheidendes Kriterium, die Parteizugehörigkeit spielte nur eine untergeordnete Rolle. Die Erbgesundheitsgerichte bestanden aus einem Amtsrichter, einen beamteten Arzt und einem weiteren „für das Deutsche Reich approbierten Arzt, der mit der Erbgesundheitslehre besonders vertraut“16 war. Dem Juristen wurde als Hilfsmittel ein Gesetzeskommentar17 zur Seite gestellt, worin die im Gesetz genannten Erbkrankheiten, deren Symptome, Merkmale und Unterscheidungskriterien im Detail erläutert wurden. Auf diese Weise bestand zwar die Möglichkeit, auch ohne größeres medizinisches Vorwissen Diagnosen zumindest nachzuvollziehen,18 dennoch kam dies nicht der Fachexpertise der Ärzte gleich. Zudem waren die Mediziner durch die Zusammensetzung der Erbgesundheitsgerichte immer in der Überzahl und konnten – sofern es überhaupt notwendig war – den Juristen bei der Beschlussfassung überstimmen. In der Folge konnten Zwangssterilisierungen auch ohne juristisch eindeutigen Nachweis einer Erbkrankheit, sondern auf Grundlage einer medizinisch diagnostizierten erhöhten Wahrscheinlichkeit der Vererbung angeordnet und durchgesetzt werden.


Das Gesetz schrieb vor, dass im Beschluss die Gründe, aus denen die Sterilisierung angeordnet wurde, angegeben werden müssen. Auf diese Weise erfuhren Hilde Günther und ihr Vater zum ersten Mal den Inhalt der Anschuldigungen über die familiären Verhältnisse. Daraufhin nutzte der Vater die im GzVeN nach § 9 eingeräumte Möglichkeit zur Beschwerde innerhalb einer „Notfrist von einem Monat“19, verbunden mit der Aufklärung der seiner Ansicht nach falschen Darstellungen über ihn und seine Familie.

Kaum Raum für Einsprüche

Für die Beschwerden nach Beschlussfassung des Erbgesundheitsgerichts war das Erbgesundheitsobergericht zuständig, das zunächst zu prüfen hatte, ob die Beschwerde berechtigt war. Sofern dies der Fall war, konnten neue Gutachten und zusätzliches Beweismaterial angefordert werden, bevor ein endgültiger Beschluss gefasst wurde. Falls die Beschwerde als nicht gerechtfertigt galt, wurde sie abgewiesen und ein endgültiger Beschluss gefasst. In beiden Fällen hatte die Beschwerde zumindest eine aufschiebende Wirkung.

Die Beschwerde des Vaters wurde am 30. März 1942 zurückgewiesen, die Unfruchtbarmachung mit folgender Begründung beschlossen: „Angesichts der bei ihr festgestellten erheblichen Intelligenzmängel kann man auch nicht davon sprechen, dass sie sich in einer ihre geistige Minderwertigkeit ausgleichenden Weise durch ihre praktische Betätigung im Leben bewährt habe. Hilde Günther muss daher angesonnen werden, das Opfer ihrer Unfruchtbarmachung zum Nutzen des Volksganzen auf sich zu nehmen.“20 Zwei Monate später erfolgte die Sterilisierung im Stadtkrankenhaus Löbau.


Allerdings endete die Verfolgung damit nicht. Um ein Ehetauglichkeitszeugnis zu erhalten, war in Vorbereitung auf die Prüfung durch das Gesundheitsamt ein ausführlicher „Sippenfragebogen“21 auszufüllen. Zusätzlich waren weitere Gutachten einzuholen, unter anderem vom zuständigen Wohlfahrtsamt, in diesem Fall von Gesundheitspfleger Müller, der in drastischer Form von einer Vermählung abriet: „Die Erziehung der Kinder war immer schlecht. […] Die charakterliche Veranlagung der Kinder ist bei allen fragwürdig, denn auch der Vater hat schon genug Schwierigkeiten gemacht. Ich möchte den Mann bedauern, der die Hilde Günther zur Frau bekommt. Der Bräutigam Gerhard Rudolph hat sicher keine Ahnung von der Wertlosigkeit dieser Braut. Ich schlage vor, die Eheschließung auf jeden Fall zu unterbinden.“22 Aufgrund dieser Aussage sollte die vorgesetzte Dienststelle des Bräutigams beurteilen, ob es sich „um einen geistig und moralisch nicht besonders wertvollen Menschen handelt“, da in diesem Fall einer Eheschließung zugestimmt werden könne. Die Rückmeldung erfolgte am 24. November 1942, wonach der Gefreite „geistig nicht über den Rahmen des Durchschnitts, moralisch jedoch einwandfrei“ sei, sodass einer Eheschließung nicht zugestimmt wurde.23
Um dennoch heiraten zu können, versuchte die junge Frau in der Ehevermittlungsstelle für Erbkranke in Dresden aufgenommen zu werden. Zur Überprüfung der Eignung musste sie im Sommer 1943 erneut nach Großschweidnitz. Das Urteil des behandelnden Arztes fiel gleichsam vage, jedoch negativ aus: Er riet von einer Vermittlung ab, wodurch der jungen Frau jede Möglichkeit auf Partnerschaft genommen wurde.

Ringen um Entschädigung und Wiedergutmachung

Der Umgang mit dem Sterilisierungsgesetz und deren Betroffenen nach Kriegsende erlaubten wenig Hoffnung auf Anerkennung des widerfahrenen Leides. Die Propaganda der vergangenen Jahre hatte massiven Einfluss und nahezu alle Lebensbereiche durchzogen. Es gab daher weder politischen noch gesellschaftlichen Zuspruch für finanzielle Entschädigungsansprüche oder Forderungen der Wiedergutmachung. Auch das erste Bundesentschädigungsgesetz vom 18. September 1953 und dessen Erweiterung vom 29. Juni 1956 änderten nichts an diesem Zustand. Zu den vom Gesetz bedachten Opfergruppen gehörte, „wer aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden am Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat“.24 Mit dieser Grundlage war es für Zwangssterilisierte in der BRD nahezu unmöglich, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. Erst 1980 konnte ein erster Durchbruch errungen werden: Durch eine aktualisierte Härtefallregelung konnten Zwangssterilisierte eine einmalige Zuwendung von 5000 DM beantragen. 1988 folgte die Möglichkeit, laufende Beihilfen auf der Grundlage des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zu erhalten. Betroffene Bürger der DDR konnten weder Entschädigungsansprüche noch Anerkennung des widerfahrenen Leides geltend machen. Erst mit Vereinigung der beiden deutschen Staaten erhielten sie einen gleichwertigen Anspruch. Die offizielle Ächtung des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag ließ wiederum bis 2007 auf sich warten und erst ab 2017 erhielten alle Zwangssterilisierte und „Euthanasie“-Geschädigte eine monatliche Rente.25 Aktuell leben noch 36 entschädigungsberechtigte Zwangssterilisierte.26

Zitiervorschlag: Linda Fleck, “’… muss daher angesonnen werden, das Opfer ihrer Unfruchtbarmachung zum Nutzen des Volksganzen auf sich zu nehmen.’ Ein Einblick in die Durchführungspraxis von NS-Zwangssterilisierungen in Sachsen“. In: Denken ohne Geländer. Der Blog des Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung e.V. vom 06.07.2022: https://haitblog.hypotheses.org/2040

Beitragsbild:
Bild 1: Propagandabild aus der Ausstellung des Rassenpolitischen Amtes der NSDAP, 1936, gemeinfrei

  1. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses (GzVeN). Eine Erbkrankheit lag laut Gesetz vor, wenn man unter „angeborenem Schwachsinn, Schizophrenie, zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein, erblicher Fallsucht, erblichem Veitstanz (Huntingtonsche Chorea), erblicher Blindheit, erblicher Taubheit oder schwerer erblicher körperlicher Missbildung“ litt. Zudem konnten auch schwere Alkoholiker sterilisiert werden. []
  2. Vgl. Eine erfolgreiche Ausstellung – Über 40 000 besuchten “Volk und Rasse”. In: Der Freiheitskampf vom 12.2.1936, S. 5. []
  3. Vgl. 100 „Erbstrom“-Aufführungen in Sachsen. In: Der Freiheitskampf vom 24.10.1934, S. 14. []
  4. So zum Beispiel „Die Sünden der Väter“ (1935), „Abseits vom Wege“ (1935), „Erbkrank“ (1936), „Alles Leben ist Kampf“ (1937), „Das Erbe“ (1935), „Opfer der Vergangenheit“ (1937). Vgl. dazu Karl Ludwig Rost, Sterilisation und Euthanasie im Film des „Dritten Reiches“. Nationalsozialistische Propaganda in ihrer Beziehung zu rassenhygienischen Maßnahmen des NS-Staates, Berlin 1986. []
  5. Vgl. Michael Burleigh, Tod und Erlösung, Zürich 2003, S. 63. []
  6. Vgl. Schreiben des Sächsischen Ministerium des Innern vom 10.1.1933 (SächsHStA DD, 10717/8585, S. 1 []
  7. Siehe Ausführungen Jedicke (SächsHStA DD 10717/8585, innerhalb des Protokolls S. 53). []
  8. Vgl. Caris-Petra Heidel, Schauplatz Sachsen: Vom Propagandazentrum für Rassenhygiene zur Hochburg der Kranken-„Euthanasie“. In: Klaus-Dietmar Henke (Hg.), Tödliche Medizin im Nationalsozialismus. Von der Rassenhygiene zum Massenmord, Köln 2008, S. 119–148, hier 135. []
  9. Zit. nach Antrag auf Unfruchtbarmachung vom 28.5.1941 (SächsStAFilA-BZ 50039/214, Bl. 1). []
  10. Zit. nach ebd. []
  11. Zit. nach ebd. []
  12. Zit. nach Gisela Bock, Zwangssterilisation im Nationalsozialismus. Studien zur Rassenpolitik und Frauenpolitik, Leverkusen 1986, S. 343. []
  13. Zit. nach Gutachten von Frau Dr. Ochsenfahrt vom 9.9.1941 (SächsStAFilA-BZ 50039/214, Bl. 46). []
  14. Beschluss durch das Erbgesundheitsgericht Bautzen vom 29.10.1941 (SächsStAFilA-BZ 50039/214, Bl. 54 Rv). []
  15. Boris Böhm, Das Erbgesundheitsgericht Bautzen und die Praxis der nationalsozialistischen Zwangssterilisationen in Ostsachsen. In: Sächsische Landeszentrale für politische Bildung (Hg.), Nationalsozialistische Zwangssterilisationen in Sachsen 1933–1945. Struktur und Praxis – Täter und Opfer, Dresden 2016, S. 78–105, hier 78. []
  16. § 6 GzVeN. []
  17. Siehe Arthur Gütt/Ernst Rüdin/Falk Ruttke, Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933. Mit Auszug aus dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24.11.1933, München 1934. []
  18. Vgl. Christian Ganssmüller, Die Erbgesundheitspolitik des Dritten Reiches. Planung, Durchführung und Durchsetzung, Köln 1987, S. 64. []
  19. GzVeN §9. []
  20. Zit. nach Beschlussfassung des Erbgesundheitsobergerichts vom 30.3.1942 (SächsStAFilA-BZ 50039/214, Bl. 65f.). []
  21. Die Fragebogen waren Teil der Erbbiologischen Bestandsaufnahme und sollten die gesundheitlichen Verhältnisse aller Familienmitglieder der zu beurteilenden Person abbilden. []
  22. Bericht von Gesundheitspfleger Müller vom 14.9.1942 (SächsStAFilA-BZ 50039/214, unpag.). []
  23. Entscheidung Gesundheitsamt Bautzen vom 15.3.1943 (ebd.). []
  24. § 1 Bundesentschädigungsgesetz. []
  25. Die Rente betrug zunächst 352 Euro und wurde 2019 auf monatlich 415 Euro angehoben. Seit dem 1.1.2021 erhalten alle Zwangssterilisierten sowie betroffene Heimbewohner monatlich 580 Euro. []
  26. Vgl. Zeittafel zur Entschädigungspolitik für Zwangssterilisierte und „Euthanasie“-Geschädigte, Stand vom 18.2.2021 (www.euthanasiegeschaedigte-zwangssterilisierte.de/themen/entschaedigung/zeittafel-entschaedigungspolitik-fuer-zwangssterilisierte-und-euthanasie-geschaedigte; 11.4.2022). []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
haitblog (6. Juli 2022). „… muss daher angesonnen werden, das Opfer ihrer Unfruchtbarmachung zum Nutzen des Volksganzen auf sich zu nehmen.“ Ein Einblick in die Durchführungspraxis von NS-Zwangssterilisierungen in Sachsen. Denken ohne Geländer. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/pf1k


Das könnte dich auch interessieren …