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Marie Munk – „Pioneer Woman Judge“ und die Gleichberechtigung der Frau in der Familie

Autoren: Marion Röwekamp

Das Hannah-Arendt-Institut veranstaltet jedes Semester ein Kolloquium, in dem aktuelle Forschungsprojekte vorgestellt und diskutiert werden. Aufgrund der Covid-19-Pandemie konnte die für das Sommersemester 2020 bereits geplante Reihe nicht als Vorträge nicht durchgeführt werden. Um das Kolloquium jedoch nicht in Gänze ausfallen lassen zu müssen und gleichzeitig über „Denken ohne Geländer“ neue Formate ausprobieren zu können, haben wir die Referentinnen gebeten, ihr Thema in prägnanter Form für den Blog aufzubereiten. Mit diesem Beitrag findet die Sonderreihe “Frauen – Forschung – Feminismus” ihren Abschluss. Zu Wort kommt in diesem Beitrag Marion Röwekamp, Inhaberin des Wilhelm und Alexander von Humboldt Lehrstuhls des DAAD am Colegio de México in Mexiko-Stadt.

 

„Pioneer Woman Judge“ nannte Marie Munk, eine der ersten Rechtsanwältinnen und Richterinnen im Deutschen Reich, ihren ersten Entwurf einer unveröffentlichten Autobiographie. Sie hatte darüber nachgedacht, ihren zweiten Entwurf „A Life between the law and the women´s movement“ zu nennen.1 Beide Titel weisen darauf hin, womit sich Marie Munk im Rückblick auf ihr Leben identifizierte. Sie, die im Alter aus dem Exil in den USA noch in ihrer Biographie schrieb, dass sie keine Zielgerichtetheit in ihrem Leben sah, zweifelte offenbar einerseits an der Bedeutung ihres Beitrags, während das Schreiben ihrer Biographie andererseits auch deutlich macht, dass sie ihr Leben für erzählenswert hielt. Wie auch immer sie selbst ihr Leben einschätzte, zeigt sich für mich als Historikerin und ihre Biographie deutlich, wie ein vermeintlich nicht so bedeutendes Leben wie das von „führenden“ Männern auch Spuren hinterlassen kann. Das Leben Marie Munks zeigt auf, wie persönliche Entscheidungen politisch werden können und ihr teils privater Kampf um die Öffnung die Zulassung zu den juristischen Staatsexamina und dem Vorbereitungsdienst dazu führte, dass heute Frauen in den juristischen Berufen arbeiten können. Ihr Kampf um gleiche Rechte von Frauen vor allem im Familienrecht zeigt, wie sie mit ihrer Arbeit dazu beitrug, dass verheiratete Frauen heute eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, gemeinsam mit dem Kindsvater auf gleicher Ebene Entscheidungen über die Erziehung ihrer Kinder treffen können, sie eigenständig darüber verfügen können, ob sie arbeiten wollen oder nicht, ohne die Erlaubnis des Ehemanns einholen zu müssen, und auch sonst über sie selbst betreffenden Angelegenheiten selbst entscheiden können. Die Grundsätze, die dem heutigen Familienrecht zugrunde liegen, hat vor allem auch Marie Munk mitformuliert. Sie hat, mehr als möglicherweise bekanntere Juristen wie Fritz Bauer oder Hans Kelsen, den Kurs der größeren Geschichte und der sozialen Entwicklung dauerhaft beeinflusst. Sie hat das Leben von Millionen Frauen verbessert. Und trotzdem ist ihr Name nur in Fachkreisen bekannt.

Natürlich besteht das Leben von Marie Munk aus vielen anderen Dingen als dem Kampf und die Öffnung der juristischen Berufe für Frauen sowie um Bemühungen um die Familienrechtsreform. Trotzdem werde ich mich hier auf das Gefecht um diese beiden Aspekte konzentrieren.

„Pioneer Woman Judge“

Was ist ein Jurist? Das Idealbild eines Juristen ist die Verkörperung von universeller Wahrheit, der ohne Emotion, rational, autoritär, ohne Willkür, beruhend auf einer vermeintlich objektiven Rechtswissenschaft als ein Wesen entsteht, das jenseits der Normalität steht und staatliche Macht ausübt. Dieses Wesen ist und war für viele Jahrhunderte männlich, ebenso wie die juristische Wissenschaft alleine in der Formulierung der Rechtstexte männlich war.

Diese mehrfachen jahrhundertlangen Grundannahmen wurden von Marie Munk und anderen Juristinnen ihrer Zeit durch ihre schlichte Anwesenheit in Frage gestellt. Nachdem Frauen 1922 zu den juristischen Berufen zugelassen worden waren, dachten diese darüber nach, was weibliche Juristen anders machen könnten und sollten als männliche Juristen. Sie begannen, das Recht entsprechend anders auszulegen beziehungsweise stellten den Anspruch, das Recht ändern zu wollen, menschlicher zu machen. Und gleichzeitig auch die die Diskriminierung für Frauen, die im Recht für Jahrhunderte angelegt war, zu beenden. Was waren dies für Menschen, diese ersten Juristinnen?

Schauen wir uns die Biografie von Marie Munk an, ein Mädchen, das dritte und jüngste Kind des Landgerichtsdirektors Wilhelm Munk und seiner Frau Paula. Wenig prädestinierte Marie dazu, eine der großen Familienrechtsreformpolitikerinnen ihrer Zeit zu werden. Sie war ein Mädchen aus dem Bürgertum mit jüdischem Hintergrund, aber protestantisch getauft, die bis 1933 weitestgehend ohne negative Erfahrung mit Antisemitismus blieb. Sie war eine typische höhere Tochter, intelligent und wach, die nicht wusste, was sie nach dem Schulabschluss der Schule Lucie Crains, an der Helene Lange2 unterrichtete, mit ihrem Leben anfangen sollte, bis sie typischerweise eine Ehe einging. Doch sie gehörte zu den ersten Mädchen, die mit diesem Schicksal nicht zufrieden war. Nach der Tätigkeit in der sozialen Arbeit (Pestalozzi-Fröbel-Haus/Frauen-und Mädchengruppen für soziale Hilfsarbeit Alice Salomon) entschied sich Marie Munk doch für ein Studium und bestand 1907 das Abitur.

Die Universitäten hatten in Baden und Bayern für Frauen gerade erst die Tore geöffnet, Marie Munk ging erst nach Freiburg und zur Öffnung der preußischen Universitäten 1908/09 wechselte sie nach Bonn und von dort später nach Heidelberg. Allerdings konnten Frauen nur mit dem juristischen Doktor ihr Studium beenden. Das tat Marie Munk auch 1911 an der Universität Heidelberg. Der Anteil von Frauen im Jurastudium war verschwindend gering, er stieg von 0,2% 1908/09 auf 2,5% 1919/20 und 6,1% 1932/33, bis die jüdischen Juristinnen 1933 ganz vom Studium ausgeschlossen wurden und auch sonst für Frauen ein Numerus Clausus zum Studieren eingeführt wurde beziehungsweise auf Hitlers Wunsch der Zugang für Frauen zu den juristischen Berufen wieder eingeschränkt wurde.3

Marie Munk begann in verschiedenen Funktionen zu arbeiten, unter anderem in der Rechtsschutzberatung für Frauen in München, in der sie nun die Erfahrung machte, wie sehr Frauen im Familienrecht konkret diskriminiert waren. Um den Zugang zu den juristischen Berufen zu erkämpfen gründete sie 1914 gemeinsam mit Margarete Berent und Margarete Meseritz den Deutschen Juristinnen-Verein.4 Hier wurden fast alle Juristinnen Mitglied und bemühten sich mit der Unterstützung der Frauenbewegung um den Zugang zu den Examina. Berufliche Chancen bot der erste Weltkrieg, nachdem die meisten männlichen Juristen zum Kriegsdienst eingezogen waren. Munk arbeitete in dieser Zeit für den Magistrat Berlin-Schöneberg.

Mit dem Kriegsende, der Revolution und dem Beginn der Weimarer Republik waren allerdings die Weichen neu gestellt. Mit dem Wahlrecht ausgestattet sowie den verschiedenen Grundrechten, die Frauen die grundsätzliche Gleichheit vor dem Gesetz versprachen, konnten die Juristinnen im Kampf um die Zulassung zu den juristischen Berufen Hoffnung schöpfen. Insbesondere, weil nach Art. 128 der Weimarer Verfassung (WRV)alle „Staatsbürger ohne Unterschied nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen” waren. Doch die juristischen Berufsgruppen sowie die Justizverwaltungen wehrten sich heftig gegen die Zumutung, Frauen in ihren Reihen zu haben, denn wie die Frauenrechtlerin Marie Stritt 1921 schrieb, „die Vorstellung von Frauen mit richterlichen Machtbefugnissen und Funktionen war für alle Männer unerträglich.“5 Die Mehrheit der Richter und Rechtsanwälte war der Meinung: “Die Frau eignet sich nicht zur Rechtsanwaltschaft oder zum Richteramt. Ihre Zulassung würde daher zu einer Schädigung der Rechtspflege führen und ist aus diesem Grunde abzulehnen.“6

Doch der Druck auf die Justizverwaltungen stieg. Es traten sogar 32 weibliche Reichstagsabgeordnete zusammen, um den Antrag einzubringen, Frauen zu den juristischen Examina zuzulassen. Die DDP-Abgeordnete Marie-Elisabeth Lüders unterstützte die Juristinnen besonders in ihrem Kampf. Erst als Gustav Radbruch Reichsjustizminister wurde, griff er eine Vorlage der Frauenbewegung für ein Gesetz zur Zulassung von Frauen zu den juristischen Staatsexamina und dem Referendariat auf und brachte ihn 1922 sowohl durch den Reichstag als auch -rat. Noch im gleichen Jahr wurde Maria Otto in München als erste Rechtsanwältin zugelassen.7

Im Januar 1924 bestand auch Marie Munk das Assessorexamen und wurde zur ersten Gerichtsassessorin in Preußen ernannt und 1924 zur ersten Rechtsanwältin in Berlin zugelassen. Und noch einmal fünf Jahre später wurde ihr großer Traum wahr, da sie zur Richterin ernannt wurde. Sie war 43 Jahre alt. Schon vier Jahre später wurde sie aufgrund des Gesetzes zur Wiederherstellung des deutschen Berufsbeamtentums vorzeitig und ohne Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt. Sie ging unmittelbar darauf ins Exil in die USA. Aber Marie Munk, wie alle ihre Kolleginnen vor 1933, hatte dazu beigetragen, dass nun erstmals das Gesicht der Justitia nicht nur in der Allegorie weiblich war, sondern die Frau in der Justiz zur Realität wurde. Damit war sie treibender Teil einer langfristigen Veränderung der juristischen Profession. Und nicht nur das, die Juristinnen wurden zur Speerspitze im Kampf um die allgemeine Gleichberechtigung von Frauen.

Der Kampf um gleiche Rechte in der Familie

In die Zeit der Weimarer Republik fiel auch die Tätigkeit Marie Munks für die Frauenbewegung und die Familienrechtsreform. Das 1900 erlassene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verwies die verheiratete Frau in den Zustand der fast vollständigen Rechtslosigkeit. Der Ehemann war das Haupt der Familie und hatte in allen wichtigen Fragen, die das eheliche Leben sowie die Kindererziehung betrafen, das Sagen. Ohne Zustimmung des Mannes konnte die Frau keinen Vertrag schließen und nicht auf ihr eigenes Vermögen zugreifen. Scheiden lassen konnten sich Ehepaare praktisch auch nicht. Wenn doch, blieben die Kinder bei dem schuldlosen Teil. Aber nicht einmal die nichteheliche Mutter hatte elterliche Gewalt, das Kind stand unter Vormundschaft. Diese himmelschreiende Ungerechtigkeit hatte früh schon dazu geführt, dass Frauen sich gegen das BGB wehrten.

In der Weimarer Republik wurde schnell klar, dass nun das geltende Zivilrecht im Widerspruch zur Verfassung stand. Der Bund Deutscher Frauenvereine (BDF) beauftragte Marie Munk, ein Rechtsgutachten zur Stellung der nichtehelichen Kinder, später dann vollständige Vorschläge zur Umgestaltung des Familienrechts, zu verfassen. 1923 erschienen sie in Druckschrift und beeinflussten von da an die Reformdiskussion bis in die 1970er Jahre. Marie Munk lehnte das Letztentscheidungsrecht des Ehemanns sowie des Vaters ab, die Eheleute sollten gleichberechtigt handeln und die elterliche Gewalt sollte beiden Eltern zugeordnet sein. Mit einem neuen notwendigen Scheidungsrecht, ein besonderer politischer Zankapfel der Weimarer Zeit, musste eine Neuregelung des Unterhalts- und Sorgerechts sowie des Ehegüterrechtes einhergehen. Vor allem musste die Scheidung von der Schuldfrage abgelöst werden sowie die Gründe für eine Scheidung erweitert werden, und die ökonomische Position der geschiedenen Frau sowie der Ehefrau generell gesichert werden. Diese sollte nicht nur ihr eigenes Vermögen verwalten können, sondern auch an dem während der Ehe Erworbenen nach der Scheidung beteiligt werden. Mit diesen Vorschlägen schuf Marie Munk gemeinsam mit den anderen Juristinnen und Reformjuristen die Grundlagen, auf die sowohl in der BRD als auch in der DDR später die beiden Verfasserinnen der Familienrechtsreformvorhaben vollständig zurückgriffen. Die heutigen Gesetze entsprechen ziemlich genau den Vorschlägen von Marie Munk aus dem Jahr 1923.

Aus verschiedenen Gründen verliefen alle Reformideen trotz breiter Diskussion und auch Zustimmung in der juristischen Profession im Sande, vor allem das katholische Zentrum verweigerte jegliche Reformideen innerhalb der „traditionellen“ Familie. Und auch in dem zunehmend konservativen BDF waren gerade die Scheidungsvorschläge nicht lange mehrheitsfähig. Zu wichtig war allen Parteien, dass gerade in der Familie das Patriarchat erhalten blieb. Aber wie in ihrem Beruf, war das Jahr 1933 auch das Schicksalsjahr für die Frauenbewegung, die meisten Verbände lösten sich selbst auf, um der Gleichschaltung zu entgehen.

Ein Neubeginn in den USA

Marie Munk hatte 1931 den deutschen Zweig von der International Federation of Business and Professional Women (BPW) mitgegründet und wurde dessen erste Präsidentin. Das half ihr vor allem, mit Unterstützung von BPW International ein Visum für die USA zu erhalten. Doch auch sie musste, wie die meisten Exilanten, auf Arbeitssuche gehen, und die anfangs so freundlich erscheinenden USA zeigten sich von einer ebenfalls antisemitischen, frauenfeindlichen und nicht immer freundlichen Seite. Marie Munk arbeitete erst im Bereich der sozialen Arbeit, führte wissenschaftliche Studien vor allem erneut in familienrechtlichen Fragen durch und unterrichtete an verschiedenen Colleges. Sprach- und Kulturbarrieren machten das Einleben nicht einfacher. Sie fasste sich allerdings erneut noch einmal ein Herz und bereitete sich ohne vorheriges Studium auf das Ablegen des „Bar Exam“ im Staat Massachusetts vor, das sie 1943 bestand. Nachdem sie auch die amerikanische Staatsbürgerschaft kurz darauf erhielt, wurde sie zur Anwaltschaft zugelassen und zog nach Cambridge bei Boston.

Marie Munk starb am 17. Januar 1978 in Cambridge. Zu diesem Zeitpunkt waren verheiratete Frauen in der Bundesrepublik gerade weitestgehend rechtlich gleichgestellt worden. Und die juristische Profession erhielt trotz erneutem Widerstand gegen Frauen in den eigenen Reihen ein immer weiblicheres Gesicht. All dies war zumindest auch auf das Handeln von Marie Munk zurückzuführen. Ihre „Privatsachen“ hatten politischen und sozialen Einfluss gewonnen, sie hat Deutschland zu einem besseren Land für Frauen gemacht.

Über die Autorin:

Marion Röwekamp ist Inhaberin des Wilhelm und Alexander von Humboldt Lehrstuhls des DAAD am Colegio de México in Mexiko-Stadt. Sie arbeitet zur Rechtsgeschichte von Frauen in Deutschland, Europa und auf transnationaler Ebene und hat dazu mehrere Buchstudien und zahlreiche Aufsätze veröffentlicht.

Weiterführende Literatur: 

Oda Codes/Marie Munk (1885-1978). Leben und Werk, Köln 2015.

Marie Munk, Vorschläge zur Umgestaltung des Rechts der Ehescheidung und der elterlichen Gewalt nebst Gesetzesentwurf. Denkschrift des Bundes Deutscher Frauenvereine, Berlin 1923.

Marie Munk, Recht und Rechtsverfolgung im Familienrecht. Eine gemeinverständliche Darstellung für Unterricht und Selbststudium nebst Repetitorium, Berlin 1929.

Marion Röwekamp, Juristinnen. Lexikon zu Leben und Werk, hg. v. Deutscher Juristinnenbund, Baden-Baden 2005.

Marion Röwekamp, Die ersten deutschen Juristinnen: Eine Geschichte ihrer Professionalisierung und Emanzipation 1900–1945, Köln 2011.

Marion Röwekamp, Marie Munk (1885-1978), Berlin 2014.

Werner Schubert, Die Projekte der Weimarer Republik zur Reform des Nichtehelichen-, des Adoptions- und des Ehescheidungsrechts, Paderborn 1986.

Zitiervorschlag: Marion Röwekamp, Marie Munk – „Pioneer Woman Judge“ und die Gleichberechtigung der Frau in der Familie. In: Denken ohne Geländer. Der Blog des Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung e.V. vom 26.01.2022: https://haitblog.hypotheses.org/2299

Beitragsbild:
Bild 1: Marie Munk Quelle: Landesarchiv Berlin B. Rep. 235-FS Nr. 136

  1. Nachlass Marie Munk, Helene-Lange-Archiv, Landesarchiv Berlin, Rep. 235 BFB Nr. 76.; Marie Munk Papers, 1901–1976, MS 111, Sophia Smith Collection, Smith College, Northampton, MA. []
  2. Helene Lange (1848-1930) war eine Lehrerin und Frauenrechtlerin, dies sich insbesondere für die Mädchenbildung engagierte und 1889 die ersten Real-und 1893 die ersten Gymnasialkurse für Mädchen gründete. Sie gründete auch den 1890 Allgemeinen Deutschen Lehrerinnenverein mit und war dessen Vorsitzende sowie des Bundes Deutscher Frauenvereine. Sie gehörte nach 1918 zu den Mitbegründerinnen der DDP, für sie in den Hamburgische Bürgerschaft einzog. Vgl. z.B. Angelika Schaser, Helene Lange und Gertrud Bäumer. Eine politische Lebensgemeinschaft, Köln 2010. []
  3. Reichsjustizminister in einem Schreiben vom 16. September 1936 an OLG-Praes. Frankfurt, HHStAW Abt. 458, Nr. 968. []
  4. Margarete Berent (1887-1965) war eine der ersten Rechtsanwältinnen in Preußen. Sie war Gründungsmitglied und Präsidentin des DJV, 1926 Mitbegründerin des Deutschen Akademikerinnenbundes und 1928 der International Federation of „Women in the Legal and Juridical Careers“ und im Vorstand des Jüdischen Frauenbundes. Sie ging auch in die USA ins Exil und arbeitete dort in New York erneut als Juristin. Margarete Meseritz (1891-1975), später erst verheiratete Mühsam, dann Edelheim, war eine deutsche Juristin und Journalistin. Sie arbeitete nach ihrem Jurastudium für die CV-Zeitung und emigrierte 1938 in die USA. Dort arbeitete sie unter anderem für das „American Jewish Comittee“, den „National Refugee Service“ und das „Office of War Information“. []
  5. Marie Stritt, Germany, in: The International Woman Suffrage News, April 1921, S. 107. []
  6. 14. Vertreterversammlung des DAV vom 28./ 29. Januar 1922 , JW 1922, S. 1251. []
  7. Maria Otto (1892-1977) war die erste Frau in Deutschland, die in München zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden war. Sie arbeitete bis zu ihrem Tod 1977 als Anwältin. Siehe Marion Röwekamp, Juristinnenlexikon. Lexikon zu Leben und Werk, Baden-Baden 2005, S. 282-284. []

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haitblog (26. Januar 2022). Marie Munk – „Pioneer Woman Judge“ und die Gleichberechtigung der Frau in der Familie. Denken ohne Geländer. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/pf17


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