Bürgernahe Polizeiarbeit in der DDR: Die Abschnittsbevollmächtigten der Deutschen Volkspolizei
Autor: Hendrik Malte Wenk
Diese Reihe bietet einmal im Monat einen Einblick in die Forschungsprojekte, die aktuell am HAIT bearbeitet werden. Hierbei können projektbezogene, aber auch themen- und fächerübergreifende Fragestellungen behandelt werden. So bietet die Reihe Raum für Aspekte, die quer zu den Forschungsschwerpunkten am HAIT liegen oder darüber hinausgehen. Dabei reicht die inhaltliche Spannbreite der Berichte von Impressionen aus der Feldforschung über den Einblick in einzelne Quellen bis hin zu Auszügen aus Interviewvorhaben. Im folgenden Beitrag gibt Hendrik Malte Wenk einen Einblick in sein Dissertationsprojekt „Die Volkspolizei im Sicherheitssystem der DDR. Ambivalenzen in der Praxis des Abschnittsbevollmächtigten“.
Die Deutsche Volkspolizei (DVP) fristet in der DDR-Historiographie ein tendenziell eher unbeachtetes Dasein. Das andere „bewaffnete Organ“ der inneren Sicherheit interessierte die Forschung viel mehr – die Rede ist hierbei natürlich vom Ministerium für Staatssicherheit (MfS). Als „Schild und Schwert“ der Partei baute die Staatssicherheit ein ausgedehntes Überwachungsnetz mit zahlreichen Inoffiziellen Mitarbeitern (IM) auf und ging als Geheimpolizei auf vielfältige Weise gegen Oppositionelle vor. Damit einher ging ein außerordentliches Interesse von Forschung und Öffentlichkeit an einer Aufarbeitung der „Stasi“ – ein Interesse, das der Deutschen Volkspolizei in dieser Form nicht beschieden war.
Dabei lohnt es sich, die öffentliche Polizei der DDR näher zu erforschen. Denn wie keine andere Sicherheitsinstitution war die DVP im Alltag ihrer Bürger präsent und oft dort, wo Bürger und Autoritäten im Alltag aufeinandertrafen. Besonders eine Institution der Volkspolizei sollte dabei näher betrachtet werden: der Abschnittsbevollmächtigte der Deutschen Volkspolizei (ABV).
Der ABV und seine „enge Verbindung zur Bevölkerung“1
Die Volkspolizei war im Zuge des „planmäßigen Aufbaus des Sozialismus“2 dem Leitbild der „sozialistischen Polizeiarbeit“ verpflichtet. Das bedeutet, dass in der Polizeiarbeit die bürgerlich-kapitalistische Gegenüberstellung von Staatsmacht und Bürger überwunden und stattdessen von einer Praxis ersetzt werden sollte, in der Polizei und Bevölkerung jeweils ein Teil des anderen sind.3 Hier kam den Abschnittsbevollmächtigten eine zentrale Stellung zu. Sie waren Wohngebietspolizisten, die einem ganz bestimmten Wohnabschnitt zugeteilt waren, nach Möglichkeit in ihrem Abschnitt wohnten und dort für die verschiedenen Abteilungen der Volkspolizei, für die verschiedenen Institutionen und Organisationen und vor allem für die Bürger jederzeit erreichbare Ansprechpartner in Sicherheitsfragen waren. Sie waren die erste Instanz, die Probleme und Kritik von Bevölkerungsseite nicht nur aufnahm, sondern auch zu lösen hatte.
Weniger bekannt ist dagegen die Überwachungstätigkeit der ABV. Im Rahmen der staatlichen Kontrollmaßnahmen überwachten sie Strafentlassene, im Rahmen der operativen Personenkontrollen observierten sie „verdächtige“ Personengruppen wie Ausländer oder Rückkehrer und Zuziehende. Zudem ermittelten sie gegen Personen, die einen Antrag für „Reisen in dringenden Familienangelegenheiten“ gestellt hatten. Hier schrieben sie Berichte, in denen sie die Bindungen der Antragsteller in der DDR zusammenfassten – seien es familiäre oder sonstige soziale und materielle Bindungen. Sowohl die operative Personenkontrolle der ABV als auch die Überwachung der Westreisenden wurden jeweils in geheimen Dienstanweisungen geregelt.4
Die ABV hatten also zwei Rollen: Sie waren eine wohlfahrtstaatliche Institution des Regimes für die Bevölkerung und eine Möglichkeit des Regimes, die Bevölkerung im Auge zu behalten. So gesehen waren die ABV mit ihrer ambivalenten Rolle die Verkörperung des Sicherheitssystems der Ära Honecker, das sich durch einen parallelen Ausbau des Sozialstaats und der flächendeckenden Überwachung charakterisieren lässt. Ihre Kontrolltätigkeit war dabei eine polizeiliche. Denn auch, wenn sie nicht ohne den Kontext der staatssozialistischen Diktatur verstanden werden kann, muss die Fähigkeit zur adäquaten Kontrolle der Abschnittsbewohner im Zusammenhang mit der fürsorglichen Funktion der ABV als Wohngebietspolizisten betrachtet werden.
ABV-Tätigkeit als bürgernahe Polizeipraxis?
Um das zu verstehen, reicht ein Blick auf den überschaubaren Forschungstand zur Volkspolizei in der Ära Honecker nicht aus, und auch eine bloße Einordnung in das Überwachungsregime der DDR wird der Thematik nicht gerecht. Zusätzlich sollte die internationale Polizeiforschung hinzugezogen werden, insbesondere diejenige Forschung, die sich mit „bürgernahen“ Polizeipraktiken auseinandersetzt. Zwar wurde die Volkspolizei durch das SED-Regime geprägt und geformt, erfüllte aber dennoch die Grundfunktion öffentlicher Polizei – nämlich für die öffentliche Sicherheit und den Schutz vor Kriminalität Sorge zu tragen. Sie erfüllte in diesem Bereich eine Art Dienstleistungsfunktion für die Bürger, wie die Polizei in anderen modernen Staaten auch.5 Eine Einordnung in die internationale Polizeiforschung ist deshalb naheliegend, zumal es seit den ausgehenden 1960er-Jahren im angelsächsischen Raum ebenfalls zur Etablierung sehr bürgernaher Formen der Polizeiarbeit gekommen ist – dem Community Policing (COP).6 Parallel dazu wurden diese verschiedenen Programme und Praktiken ausgiebig erforscht. Im Ergebnis wurden dabei einige Aspekte herausgearbeitet, die erklären, wie es Polizisten durch „Bürgernähe“ gelingt, Vertrauen und Legitimität zu erwerben.
Diese mehrdimensionalen Aspekte7 waren auch für das ABV-System charakteristisch. Durch ihre regelmäßigen Sprechstunden und ihren Streifengängen erhielten die ABV zahlreiche Informationen aus der Bevölkerung über konkrete Probleme in ihrem Abschnitt. Dadurch konnten sie geeignete Maßnahmen einleiten, um diese zu lösen. Durch die daraus resultierende ständige Präsenz und Sichtbarkeit im Wohngebiet schufen sie eine Vertrautheit mit der Bevölkerung. Außerdem kam es dadurch regelmäßig zu nicht bedrohlichen Interaktionen zwischen ABV und den Bürgern im Abschnitt, wodurch das gegenseitige Vertrauen gestärkt und die Bürger an der Polizeiarbeit beteiligt wurden. Des Weiteren war das ABV-System dezentralisiert und die ABV waren laut Dienstanweisung ausdrücklich dazu aufgefordert, ihre Aufgaben eigenverantwortlich anzugehen.8 Durch Fußstreifen erhöhten die Abschnittsbevollmächtigten ihre Sichtbarkeit und Ansprechbarkeit und demonstrierten durch die resultierende Bürgernähe, dass die Polizei „sich kümmert“.
Dies zeigen zahlreiche Eingaben, in denen die über allerlei Probleme informiert wurden – von kaputten Straßenlaternen bis zum Nachbarn, der bis in die Nachtstunden hinein laute Musik hört und/oder Trinkgelage veranstaltete.9 Die ABV leiteten einige dieser Probleme an die zuständigen Behörden weiter oder wurden selbst aktiv, indem sie zum Beispiel das Gespräch mit einem Ruhestörer suchten und ihn oder sie dazu brachten, ihr störendes Verhalten künftig zu unterlassen. Damit demonstrierten die ABV jedes Mal ihre Ansprechbarkeit und ihre „Dienstleistungsfunktion“ für die Bürger im Abschnitt. Außerdem konnten die Bürger bei jedem Kontakt sehen, wie ihr ABV agiert und wurden damit relativ berechenbar und im gewissen Maße „vertrauenswürdig“, so dass die Bürger auch bei zukünftigen Problemen zum ABV kamen.
Dies erklärt, warum die ABV zur polizeilichen Überwachung befähigt waren. Denn als Polizisten, die „sich kümmern“, gewannen sie Vertrauen und erhielten durch den Bürgerkontakt einen Einblick in das Leben des Abschnitts – und seiner Bürger. Wenn sie nun den Auftrag erhielten, gegen eine bestimmte Person zu ermitteln, konnten sie dabei auf bereits gewonnene Informationen zurückgreifen oder durch ihre Stellung neue einholen.
Deutlich wird dies, wenn man sich die Personenkontrollakten der Volkspolizei ansieht, in denen sich ABV-Ermittlungsberichte befinden. Eine solche Kontrollakte wurde für eine Rückkehrerin Namens B. angelegt.10 Sie beging in ihrem Umfeld Diebstähle und wurde durch die Verbreitung von Geschlechtskrankheiten bei ständig wechselnden Sexualpartnern auffällig. Ihre Kinder vernachlässigte sie, so dass diese bei den Nachbarn betteln gingen. Ihren Kollegen gegenüber war sie oftmals unhöflich und unbeherrscht. Mit ihrem Verhalten machte sich die B. nicht nur selbst das Leben schwer, sondern auch ihrer Umgebung – wie zum Beispiel der Leiterin einer Gaststätte, in der die B. öfter einkehrte. In den Ermittlungsberichten schrieb der ABV über das Verhalten der B. – wobei aber nicht immer die Herkunft seiner Informationen deutlich wird. Einmal zitiert er allerdings die Gaststättenleiterin, woraus deutlich wird, dass er mit ihr gesprochen hat und einen Teil der Information von ihr erhielt. Dabei denunzierte sie die B. nicht einfach nur aus politischem Opportunismus. Sie tat es wohl vielmehr, weil die B. ihr unakzeptables Verhalten in ihrer Gaststätte auslebte und dieses Lokal damit in Verruf brachte. Es ist plausibel, dass die Gaststättenleiterin diesen Zustand abstellen wollte und sich deswegen an den örtlichen Ansprechpartner wandte – den ABV, der die Informationen wiederum für seine Ermittlungen nutzte.
Viele dieser Berichte über allerlei Personenkreise wie Rückkehrer, Zuziehende und Westreisende schilderten das Privatleben der Abschnittsbewohner, ihre familiären Bindungen, ihre Freizeitgestaltung und ihren allgemeinen Umgang. Die Charakterisierungen waren teilweise recht detailliert – so wie im kurz dargelegten Beispiel. Dagegen fällt auf, dass die politischen Aspekte in der überwiegenden Zahl der Berichte nur einen kleinen Raum einnehmen. Persönliche Konflikte sowie das Arbeits- und Sozialverhalten bilden den eigentlichen Kern der ABV-Ermittlungen. Sie waren – so scheint es daher – für die ABV zentraler als die politischen Diskussionen oder der Konsum von Westmedien. Ein Umstand, der überraschend anmutet, wenn man den ABV als nur als Überwacher betrachtet.11
Doch begreift man die ABV-Tätigkeit als bürgernahe Polizeipraxis, lässt sich die These aufstellen, dass die Praxis der Abschnittsbevollmächtigten – mit der dazugehörigen opportunistischen Nutzung der ABV durch ihre Anwohner sowie die umgekehrte Fähigkeit der ABV, über das Leben im Abschnitt detailliert unterrichtet zu sein– ein aus polizeilicher Sicht „normales“ Phänomen gemeindeorientierter oder bürgernaher Polizeiarbeit war. Sie waren in erster Linie als Wohngebietspolizisten über das Leben in ihrem Abschnitt informiert, um mithilfe dieser Informationen als bürgernahe Polizisten wirken zu können. Dies könnte erklären, warum sich auch hauptsächlich solcherlei Details in den ABV-Ermittlungsberichten finden. Weil diese Informationen die Basis für den Tätigkeitsschwerpunkt der ABV bildeten. Dennoch markieren die ABV-Ermittlungen den entscheidenden Unterschied zu anderen bürgernahen Polizeiformen. Denn die ABV nutzten ihr Wissen nicht nur, um als Wohngebietspolizisten erfolgreich wirken zu können, sondern gaben diese– auf Anfrage höherer Stellen – im Überwachungsstaat DDR weiter.
Zitiervorschlag: Hendrik Malte Wenk, Bürgernahe Polizeiarbeit in der DDR: Die Abschnittsbevollmächtigten der Deutschen Volkspolizei. In: Denken ohne Geländer. Der Blog des Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung e.V. vom 08.06.2022: https://haitblog.hypotheses.org/3064
Beitragsbild
Bild 1: ABV-Schild von Hendrik Malte Wenk
- Thomas Lindenberger, Vaters kleine Helfer. Die Volkspolizei und ihre enge Verbindung zur Bevölkerung 1952 – 1965. Die Freiwilligen Helfer der Volkspolizei. In: Horch und Guck 10 (2001) 36, S. 11–16. [↩]
- „Walter Ulbricht verkündet den planmäßigen Aufbau des Sozialismus Juni 1952.“ In: Matthias Judt, DDR-Geschichte in Dokumenten. Beschlüsse, Berichte, interne Materialien und Alltagszeugnisse, Bonn 1998, S. 52 f. [↩]
- Vgl. Thomas Lindenberger, Über die Volkspolizei. In: Die Polizei 100 (2009) 1, S. 13–16, hier 14. [↩]
- Zum Beispiel: „Dienstvorschrift Nr. 031/77 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung von staatlichen und operativen Kontrollmaßnahmen – Personenkontrollvorschrift-“ In: BStU, MfS, BdL Nr. 009383; „Auszug aus der Dienstvorschrift Nr. 40/74 des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über grenzüberschreitenden Personenverkehr vom 30. November 1974“ In: Sächsisches Staatsarchiv, Hauptstaatsarchiv Dresden, 11464, Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei Dresden, Nr. K.973 N.10054. [↩]
- Vgl. Thomas Lindenberger, Volkspolizei. Herrschaftspraxis und öffentliche Ordnung im SED-Staat 1952–1968, Köln 2003, S. 14–18. [↩]
- Einen Überblick über diese Polizeiphilosophie bietet: Gary Cordner, Community Policing. In: Michael D. Reisig/Robert J. Kane (Hg.), The Oxford Handbook of Police and Policing, New York 2014, S. 148–171. [↩]
- Die vier Dimensionen des Community Policings (1. Die philosophische Dimension, 2. Die strategische Dimension, 3. Die taktische Dimension, 4. Die organisatorische Dimension) werden beschrieben in: Gary Cordner, Community Policing. Elements and Effects, in: Roger G. Dunham, Geoffrey P. Alpert (Hrsg.), Critical Issues in Policing: Contemporary Readings, Long Grove 2010, S. 432–449. [↩]
- Vgl. „Dienstvorschrift 11/74 für die Tätigkeit der Abschnittsbevollmächtigten der Deutschen Volkspolizei. Vom 30. Mai 1974“, in: BStU, MfS, BdL Nr. 1513, Bl. 7. [↩]
- Vgl. Landesarchiv Thüringen – Staatsarchiv Meiningen, VPKA Bad Salzungen, Akte 180, 181, 395. [↩]
- Vgl. SächsStA-D, 11464, Nr. 004.252. [↩]
- Eine Tendenz, die zum Beispiel bei Heidrun Budde deutlich wird. Vgl. Heidrun Budde, Der Spitzelapparat der Deutschen Volkspolizei. In: Verwaltungsrundschau 56 (2010) 4, S. 123–126. [↩]
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haitblog (8. Juni 2022). Bürgernahe Polizeiarbeit in der DDR: Die Abschnittsbevollmächtigten der Deutschen Volkspolizei. Denken ohne Geländer. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/pf1h