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„Verräterbestie in Menschengestalt“? Das Volksgerichtsverfahren gegen den Sozialdemokraten Hans Pav

Autor: Udo Grashoff

Diese Reihe bietet einmal im Monat einen Einblick in die Forschungsprojekte, die aktuell am HAIT bearbeitet werden. Hierbei können projektbezogene, aber auch themen- und fächerübergreifende Fragestellungen behandelt werden. So bietet die Reihe Raum für Aspekte, die quer zu den Forschungsschwerpunkten am HAIT liegen oder darüber hinausgehen. Dabei reicht die inhaltliche Spannbreite der Berichte von Impressionen aus der Feldforschung über den Einblick in einzelne Quellen bis hin zu Auszügen aus Interviewvorhaben. Im folgenden Beitrag widmet sich Udo Grashoff vergleichenden Perspektiven auf den Umgang mit ehemaligen kommunistischen und sozialdemokratischen V-Leuten der Gestapo nach dem Zweiten Weltkrieg in Ost- und Westdeutschland und Österreich.

Hans Pav hatte als Führer der revolutionären Sozialisten seine Mitstreiter an die Gestapo verraten. Hans Pav wird nach dem Urteil (15 Jahre Kerker) abgeführt.

Es gibt keinen Zweifel daran, dass Johann Pav der Gestapo als V-Mann gedient und zahlreiche Sozialdemokraten verraten hat.1 Der 1902 geborene gelernte Zuckerbäcker hatte sich der Sozialdemokratie angeschlossen und war in kürzester Zeit zum Zeitungsredakteur aufgestiegen. Ab 1934 war er Funktionär bei den „Revolutionären Sozialisten“, der Nachfolgeorganisation der verbotenen sozialdemokratischen Partei zur Zeit des Austrofaschismus. 1938 begann er, als V-Mann „S 20“ für die Gestapo zu arbeiten. Die Liste seiner Berichte ist lang. Pav erhielt wöchentlich 30 Reichsmark für seine Spitzeldienste. Dass er nach dem Zweiten Weltkrieg in Wien zu einer 15-jährigen Haftstrafe verurteilt wurde, kann angesichts des vielfachen Leids, das er mitverursacht hatte, nicht verwundern. Sein Prozess war auch nur ein Verfahren unter mehreren, in denen ehemalige Gestapo-Konfidenten – so hießen die V-Leute der Gestapo in Österreich – vor ein Volksgericht gestellt und zu Haftstrafen verurteilt wurden. Insofern war Johann Pav keine Ausnahme – und doch war sein Fall besonders, denn im Unterschied zu anderen Gestapo-Konfidenten versuchte er weder, nach dem Zusammenbruch der Naziherrschaft unterzutauchen oder außer Landes zu gehen, noch wartete er ab, ob er vielleicht unentdeckt bleiben würde. Stattdessen schickte er bereits am 19. Mai 1945 einen fünfseitigen Brief an den Vorsitzenden der einen Monat zuvor wieder gegründeten SPÖ, Adolf Schärf, in dem er den Parteivorstand „von schwersten Verfehlungen, deren ich mich als Parteiangehöriger schuldig machte“, in Kenntnis setzte und um seine „Verurteilung“ bat. Pav schloss sein Schreiben mit den Worten:

„Mir ist klar, daß all das, was ich noch zu meinen Gunsten anzuführen hätte, den Umfang meiner Verfehlungen, die Größe meiner Schuld nicht verkleinern könnte, ich darf und will auch nicht auf das wenige Gute pochen, das ich getan habe, erwarte auch bei der Beurteilung meiner Vergehen keine Schonung, – ich richte an den Parteivorstand nur eine Bitte: mir zu glauben, daß ich meine Verfehlungen ehrlich bereue, sie längst tief bereut habe und an der Schuld seelisch und geistig schwer trage und immer schwer tragen werde. Gleichzeitig versichere ich dem Parteivorstand, daß, wie auch immer sein Schuldspruch ausfallen möge, ich meiner sozialistischen Gesinnung treu bleiben und für die Partei, auch wenn ich von ihr ausgeschlossen werden sollte, stets mit all meinen Kräften eintreten werde.“2

Inwiefern Pav zu dieser Zeit auch damit rechnete, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, wird aus dem Schreiben nicht ersichtlich. Aber schon bald, am 12. Juli 1945, wurde er verhaftet, nachdem Stadtrat Josef Afritsch im Namen von vier weiteren Sozialdemokraten Anzeige gegen den ehemaligen Redakteur der Arbeiterzeitung erstattet hatte.3 Schon beim ersten Verhör Anfang August 1945 gab Pav seine Tätigkeit als Informant der Gestapo zu, betonte aber auch, dass er sich nur durch „wiederholten unerhörten Druck“ dazu hatte bewegen lassen, und dass es dann kein Zurück mehr gegeben hätte.4 Es dauerte bis Anfang Januar 1947, bis alle Unterlagen vorlagen, bis das Volksgericht Wien – eines jener in der Nachkriegszeit in Österreich zur juristischen Aufarbeitung der NS-Verbrechen geschaffenen Schöffengerichte – den Prozess gegen Pav eröffnen konnte. In der Zwischenzeit wurden zahlreiche, Pav schwer belastende Zeugenaussagen aufgenommen. Die Anklageschrift führte insgesamt 25 Geschädigte namentlich auf.5 Nach zwei Verhandlungstagen verhängte das Gericht eine Strafe von 15 Jahren unter verschärften Haftbedingungen.6

Die harte Bestrafung war das Resultat eines sehr emotionalen Gerichtsverfahrens. Es gab mehrfach empörte Zwischenrufe aus dem Publikum, auch Staatsanwalt Dr. Paul Pastrovich trug zur aufgeheizten Atmosphäre bei, indem er etwa „in höchster Erregung“ ausrief: „Sie sind nichts als ein gemeiner Denunziant!“7

Doch selbst wenn die „Freien Sachsen“ gerichtsfest als nicht-parteiförmige Vereinigung klassifiziert werden: Aus politikwissenschaftlicher Sicht erscheint ein Verbot nicht unumgänglich. Im Gegenteil, zahlreiche Forschungsergebnisse der vergangenen Jahre legen nahe, dass die zu einer derartigen Maßnahme berechtigten Politiker größtmögliche Vorsicht walten lassen sollten. Einen wesentlichen Makel räumte bereits Linken-Politikerin Köditz ein: Wer eine Organisation verbietet, hegt nicht automatisch auch ihr Gedankengut ein.8 Doch die Kritik an einer offensiven Verbotspraxis reicht noch tiefer.

Dabei hatte Pav auch während des Prozesses sein prinzipielles Schuldeingeständnis aufrechterhalten. Über ihn hieß es in einem Zeitungsbericht: „Pav leugnet den Verrat an seinen Parteifreunden nicht. Er bestreitet nur die böse Absicht.“ Der Angeklagte war nicht bereit, alle Schuldvorwürfe zu akzeptieren, insbesondere im Fall einer Frau, die wegen ihm ins KZ gekommen war und dort ermordet wurde. Pastrovich warf ihm vor: „Sie sind schuld am Tod dieser Frau!“ Pav wies das zurück: „Nein, nein! Ich bin daran unschuldig!“9 Zu seiner Rechtfertigung führte der Angeklagte an, dass er von der Gestapo mit der Drohung erpresst worden sei, bei Nichterfüllung der Aufträge seine Eltern, seine Brüder und seine Verlobte zu verhaften.10 Dass Pav seine Familie schützen wollte, erscheint auch angesichts einiger überlieferter Briefe an seine Frau nicht unwahrscheinlich. Unverständlich bleibt indes, wieso er nicht vehementer versucht hatte, sich der Spitzeltätigkeit zu entziehen. Pav hatte nicht nur Aussagen gemacht, sondern war im Auftrag der Gestapo sogar ins Ausland gefahren, wo ihm Namen illegal tätiger Sozialdemokraten anvertraut wurden, die er umgehend an die Gestapo verriet und damit maßgeblich zur Zerschlagung des sozialdemokratischen Widerstands beitrug. Zu Ungunsten von Pav muss weiterhin erwähnt werden, dass er auch wegen der Unterschlagung von Geldern angeklagt wurde, was das Klischee des „Judas der Sozialistischen Partei“ zu begründen schien.11

Pav wurde in 14 Fällen für schuldig befunden, Parteifreunde an die Gestapo verraten zu haben, von denen vier nicht mehr am Leben waren (wobei Pav deren Tod nicht direkt verschuldet hatte, aber eine Mitschuld daran trug). Staatsanwalt Pastrovich bezeichnete Pav daher als „Verräterbestie in Menschengestalt, die aus der menschlichen Gesellschaft ausgestoßen gehört“.12 Die drastischen Worte des Staatsanwalts brachten zum Ausdruck, was vermutlich viele im Gerichtssaal dachten, und gingen doch am Wesen von Pavs Verrat vorbei. Auch das Urteil hat die komplexe Persönlichkeit des Angeklagten nur bedingt gewürdigt.

Dem Historiker Hans Schafranek zufolge war Pav kein notorischer Denunziant, er wurde vielmehr „von einem maßlosen Geltungsdrang getrieben“, lavierte hin und her und unterlag „Täuschungen und Selbsttäuschungen“.13 Joseph Buttinger, der ehemalige Vorsitzende der „Revolutionären Sozialisten“, schildert den Sportreporter Pav als „unerfahrenen, aber emsigen Organisator“, als „Schlaumeier“, der sich in seinem Versuch, gegenüber der Gestapo zu taktieren, gescheitert war.14 Meine eigenen Beobachtungen beim Lesen der Akten bestätigen das. Johann Pav wirkt rhetorisch versiert, aber auch wichtigtuerisch. Seine Aussagen vor Gericht lassen vermuten, dass der junge Mann in den Gesprächen mit der Gestapo bisweilen zum Opfer seines überschwänglichen Temperaments und seiner Eitelkeit geworden sein könnte.

Während Pav unmittelbar nach dem Urteilsspruch seine Haftstrafe antrat, erschien das eifrige Gebaren des Staatsanwalts bald in neuem Licht, oder genauer: Zwielicht. Gut zwei Jahre nach dem Urteilsspruch wurde bekannt, dass Staatsanwalt Pastrovich in anderen Fällen NS-Täter vor einer/der Strafverfolgung bewahrt hatte, nachdem sie ihn bestochen hatten. Pastrovich wurde im April 1949 wegen Amtsmissbrauch zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt.15 Das milde Strafmaß ist darauf zurückzuführen, dass er nur für einen Teil seiner Vergehen bestraft wurde. Tatsächlich hatte er für mehrere NS-Täter, mit denen er befreundet war, die Strafverfahren widerrechtlich eingestellt.16


Der Fall Pav wirft eine Reihe von Fragen auf, die in dem seit Januar 2023 für drei Jahre von der DFG geförderten Forschungsprojekt „Der lange Schatten der Kollaboration. Vergleichende Perspektiven auf den Umgang mit ehemaligen kommunistischen und sozialdemokratischen V-Leuten der Gestapo nach dem Zweiten Weltkrieg in Ost- und Westdeutschland und Österreich“17 auf differenzierte Weise beantwortet werden sollen. Bis zu welchem Grad dienten Praktiken der Aufarbeitung wie Gerichtsverfahren der Wahrheitsfindung? Welche Rolle spielten öffentliche Debatten um Verräter? Wurden Verräter in der Nachkriegszeit zu Sündenböcken gemacht – nicht in dem Sinne, dass sie zu Unrecht verurteilt wurden, sondern dahingehend, dass die Sozialfigur des „Denunzianten“ in den Vordergrund geschoben wurde, um die Hauptverantwortlichen, die Gestapokommissare, als pflichtbewusste Beamte, die nur ihren Dienst versehen hätten, zu stilisieren und deren Einfluss auf die NS-Verfolgungspolitik verharmlosen zu können? Welche konkrete Bedeutung hatte der Sachverhalt der Kollaboration in den verschiedenen Länder-Kontexten sowie Parteien? Wie stellten sich die Arbeiterparteien der Aufarbeitung von Gestapokollaboration in den eigenen Reihen?


Um Antworten auf diese Fragen zu finden, verfolgt das Projekt einen komparativen und verflechtungsgeschichtlichen Ansatz, mit dem sich überhaupt erst die Möglichkeit zu einer tiefergehenden Analyse ergibt. Erst wenn man alle Nachfolgestaaten des NS-Staates einbezieht, und deren Reaktionen aufeinander analysiert, kann man den Umgang mit Gestapo-Kollaborateuren umfassend verstehen und bewerten. Der Fokus auf die V-Mann-Tätigkeit für die Gestapo schafft einen gemeinsamen Nenner für den Vergleich der kommunistischen und sozialdemokratischen Aufarbeitung dieses Sachverhaltes. Neben der genauen Analyse der Biografien müssen auch innen- und außenpolitische Faktoren wie der Verlauf der Entnazifizierung, die Konflikte des Kalten Krieges und die Entwicklung der Arbeiterparteien in die vergleichende Betrachtung einbezogen werden. Während der Vergleich der Aufarbeitungspraktiken in Ost- und Westdeutschland historisch genau Parallelen und Unterschiede bestimmen will, soll ein Dreiervergleich den Ost-West-Kontrast nuancieren, da, so die vorläufige Arbeitshypothese, der Umgang mit Gestapo-Kollaborateuren in Österreich eher dem in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) bzw. DDR ähnelte. Auch in der SBZ/DDR wurden zahlreiche ehemalige V-Leute der Gestapo zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Neben der juristischen Praxis der Verurteilung und den öffentlichen Debatten um Verratsfälle, soll in der vergleichenden Studie auch die Begnadigungs- und Rehabilitierungspraxis untersucht werden.


In Fall von Johann Pav waren erste Bemühungen der Ehefrau um eine Begnadigung erfolglos geblieben. Im Verlauf des Jahres 1949 hatte sich Frau Pav zweimal an den Präsidenten des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Johann Böhm, mit der Bitte gewandt, ein Gnadengesuch ihres Mannes zu unterstützen. Böhm hatte zu jenen gehört, die Johann Pav bewusst nicht bespitzelt hatte, und war einer Begnadigung nicht abgeneigt.18 Aber das Präsidium des SPÖ-Parteivorstandes lehnte eine Befürwortung ab.19 Schon zuvor hatten Betroffene sich vehement gegen eine vorzeitige Entlassung Pavs ausgesprochen: „Pav ist bestimmt ein schwerer Missetäter, der sicherlich in einem revolutionären Umbruch ganz einfach sein Leben verwirkt hätte“, hieß es unmissverständlich in einem Brief an Vizekanzler Adolf Schärf.20 Nachdem auch ein Gnadengesuch von Pavs Mutter abgelehnt worden war, verfügte der Bundespräsident dann kurz vor Weihnachten 1953 Pavs Begnadigung. Zu diesem Zeitpunkt hatte dieser bereits 70 Prozent seiner Haftstrafe verbüßt, und übertraf damit deutlich das von der SPÖ geforderte Mindestmaß, wonach NS-Täter wenigstens die Hälfte der Haftstrafe absitzen müssten. Pav konnte das Weihnachtfest 1953 aber noch nicht mit Frau und Kindern verbringen, da er nach seiner Amnestierung an die Sowjets überstellt wurde, die im Gefängnis „Stein“ eine gesonderte Abteilung betrieben. Dort wurde er noch einige Wochen festgehalten. Am 5. März 1954 konnte er das Gefängnis verlassen.21


Anders als viele andere verurteilte Gestapo-Konfidenten hat er, so das vorläufige Recherche-Ergebnis, weder verlogene Gnadengesuche geschrieben noch anderweitig sein partielles Schuldeingeständnis revidiert.

Zitiervorschlag: Udo Grashoff, „‘Verräterbestie in Menschengestalt’? Das Volksgerichtsverfahren gegen den Sozialdemokraten Hans Pav Kritik.“ In: Denken ohne Geländer. Der Blog des Hannah-Arendt-Institut für Totalitarismusforschung e.V. vom 02.10.2024: https:/haitblog.hypotheses.org/5509

Beitragsbild

Bild 1: Hochverratsprozess gegen Hans Pav am 17.1.1947 von Franz Blaha/Österreichische Nationalbibliothek

  1. Grundmann hat in den überlieferten Spitzelberichten 153 Namen gezählt. Vgl. Siegfried Grundmann, Die V-Leute des Gestapo-Kommissars Sattler, Berlin 2010, S. 257. []
  2. Hans Pav an Adolf Schärf, Wien, 19.5.1945 (WstLA, Vg 1i Vr 4064/45, Bl. 71-73, hier 73). []
  3. Vgl. Josef Afritsch an Polizeipräsident Dr. Pamer, Wien, 5.6.1945 (WstLA, Vg 1i Vr 4064/45, Bl. 6). []
  4. Polizeidirektion Wien, Staatspolizei, Niederschrift, 1./2.8. 1945 (WstLA, Vg 1i Vr 4064/45, Bl. 12 f.). []
  5. Vgl. Staatsanwaltschaft Wien, Anklageschrift, 26.11.1946 (WstLA, Vg 1i Vr 4064/45, Bl. 107–121). []
  6. Vgl. Landesgericht Wien, Urteil Johann Pav, 18.1.1947 (WstLA, Vg 1i Vr 4064/45, Bl. 221–237). []
  7. Hans Pav, “Ich fühle mich schuldig”. In: Neues Österreich vom 18.1.1947, S. 3. Dort auch das nachfolgende Zitat. []
  8. Ebd. []
  9. o. V., Dramatische Szenen im Verräterprozess Johann Pav. In: Weltpresse vom 18.1.1947, S. 4. Laut Hans Schafranek hatte Pav diese Frau in der Tat an die Gestapo verraten. Vgl. Hans Schafranek, Widerstand und Verrat. Gestapospitzel im antifaschistischen Untergrund 1938–1945, Wien 2017, S. 354, FN 837. []
  10. Polizeidirektion Wien, Staatspolizei, Niederschrift, 1./2.8. 1945 (WstLA, Vg 1i Vr 4064/45, Bl. 12 f.). []
  11. o. V., Der Judas der Sozialistischen Partei: Der Verräter Pav vor dem Volksgericht. In: Neues Österreich vom 17.1.1947, S. 2. []
  12. o. V., Das Urteil über den Verräter. In: Volksstimme vom 18.1.1947, S. 3. []
  13. Schafranek, Widerstand und Verrat, S. 360. []
  14. Joseph Buttinger, Das Ende der Massenpartei, Frankfurt a.M. 1972, S. 351 f. []
  15. Vgl. o. V., “Der öffentliche Ankläger” letzter Akt. In: Neues Österreich vom 22.4.1949, S. 3; Hellmut Butterweck, Verurteilt und begnadigt – Österreich und seine NS-Straftäter, Wien 2003, S. 121 f. []
  16. o. V., Affäre Pastrovich – letzter Akt. In: Österreichische Zeitung vom 23.8.1949, S. 3. []
  17. Udo Grashoff, Der lange Schatten der Kollaboration. Vergleichende Perspektiven auf den Umgang mit ehemaligen kommunistischen und sozialdemokratischen V-Leuten der Gestapo nach dem Zweiten Weltkrieg in Ost- und Westdeutschland und Österreich (http://www.hait.tu-dresden.de/ext/forschung/forschungsprojekt-8174/; 01.02.2023). []
  18. Vgl. Schafranek, Widerstand und Verrat, S. 357. []
  19. SPÖ-Parteivorstand an Johann Böhm, 3.12.1949 (DÖW 51752/21). []
  20. Pro/L an Vizekanzler Dr. Adolf Schärf, 24.5.1949 (DÖW 51752/21). []
  21. Vgl. Direktion der Männeranstalt Stein an Volksgericht Wien, 8.3.1954 (WstLA, Vg 1i Vr 4064/45, Bl. 361). []

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haitblog (2. Oktober 2024). „Verräterbestie in Menschengestalt“? Das Volksgerichtsverfahren gegen den Sozialdemokraten Hans Pav. Denken ohne Geländer. Abgerufen am 6. Dezember 2025 von https://doi.org/10.58079/12edk


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